Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach – und seine Nutzungspflicht vor Zugang des Registrierungsbriefs

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs verfolgt seine Auffassung, die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) seien dahingehend auszulegen, dass dieses Postfach dem einzelnen Steuerberater erst dann zur Verfügung stehe, wenn er den für die Erstanmeldung zu diesem Postfach erforderlichen Registrierungsbrief erhalten habe, nicht weiter.

Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach – und seine Nutzungspflicht vor Zugang des Registrierungsbriefs

Wenn ein Steuerberater vor Zugang des Registrierungsbriefs eine Klage im Einklang mit den entsprechenden Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer nicht über das beSt erhebt, liegt zwar grundsätzlich ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne von § 56 FGO vor1. Jedoch setzt auch in einem solchen Fall die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Nachholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb der für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags geltenden Frist voraus.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurden die klagenden Eheleute seinerzeit durch eine Steuerberatungs-GmbH (S) vertreten. S erhob am 19.02.2023 per Telefax Klage. Nachdem das Niedersächsische Finanzgericht am 01.03.2023 auf die Vorschrift des § 52d Satz 2 FGO hingewiesen hatte, erklärte S mit einem erneut per Telefax übermittelten Schreiben vom 09.03.2023, die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) habe ihr den Registrierungsbrief für die Erstanmeldung zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) noch nicht übersandt. Noch am selben Tage kam es zu einem Telefongespräch zwischen dem Berichterstatter des Finanzgerichtes und einer für S tätigen Person; dabei wies der Berichterstatter auf die Möglichkeit der „Fast Lane“ hin und vertrat die Auffassung, S habe nicht unverzüglich mitgeteilt, weshalb die Klage per Telefax erhoben worden sei. Der von der BStBK auf den 06.04.2023 datierte Registrierungsbrief ging am 12.04.2023 bei S ein. Gleichwohl übermittelte S auch am 19.04.2023 nochmals per Telefax ein Schreiben an das Finanzgericht, mit dem sie zur Frage der Zulässigkeit der Klage Stellung nahm.

Das Niedersächsische Finanzgericht wies die Klage als unzulässig ab2. Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger hat der Bundesfinanzhof als unbegründet zurückgewiesen:

Die Kläger haben die Klagefrist versäumt, da S verpflichtet gewesen wäre, die Klageschrift unter Beachtung des § 52d FGO zu übermitteln. Den Klägern kann -trotz eines vorliegenden Wiedereinsetzungsgrundes- wegen unterbliebener Nachholung der versäumten Rechtshandlung auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Die Klage ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO formgerecht beim Finanzgericht eingegangen, weil S die Anforderungen des § 52d FGO nicht beachtet hat.

Nach der Bundesfinanzhof-Rechtsprechung stand allen Steuerberatern das beSt seit dem 01.01.2023 im Sinne des § 52d Satz 2 FGO „zur Verfügung“, auch wenn sie den Registrierungsbrief mit den für sie bestimmten Zugangsdaten noch nicht erhalten hatten.

Beginnend mit dem am 04.05.2023 veröffentlichten BFH-Beschluss vom 28.04.20233 haben -soweit Entscheidungen veröffentlicht sind- jedenfalls der I., II., IV., VI., VIII., IX. und XI. Senat des Bundesfinanzhofs die Auffassung vertreten, dass allen Steuerberatern -unabhängig von einem späteren Datum des Zugangs des für sie bestimmten Registrierungsbriefs- bereits seit dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung gestanden habe4. Die BStBK sei ihrer gesetzlichen Verpflichtung durch Einrichtung der Steuerberaterplattform und der beSt-Infrastruktur fristgerecht nachgekommen. Als Reaktion auf die technischen Anlaufschwierigkeiten habe die BStBK ein sogenanntes „Fast Lane“-Verfahren eingerichtet und damit jedenfalls denjenigen Steuerberatern, die finanzgerichtliche Verfahren führten, auch tatsächlich den rechtzeitigen Zugang zum beSt eröffnet.

Zwar wird nicht in allen der vorstehend zitierten Entscheidungen ausdrücklich mitgeteilt, wann der Registrierungsbrief dem jeweiligen Steuerberater zugegangen war und ob dieser Zeitpunkt vor oder nach der Übermittlung des von § 52d Satz 1 FGO erfassten Schriftsatzes lag. Die genannten Bundesfinanzhofe des Bundesfinanzhofs lassen aber erkennen, dass sie Prozesserklärungen von Steuerberatern, die nach dem 31.12.2022 abgegeben wurden, auch dann als unwirksam ansehen, wenn dem jeweiligen Steuerberater der Registrierungsbrief noch nicht zugegangen sein sollte.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich bisher in drei veröffentlichten Kammerentscheidungen mit dieser BFH-Rechtsprechung befasst.

In einer nicht tragenden Erwägung des Nichtannahmebeschlusses vom 20.08.20245 hat das BVerfG zunächst Folgendes ausgeführt:

„Soweit sich die Beschwerdeführer dagegen wenden, dass der Bundesfinanzhof einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 52d Satz 2 FGO ungeachtet der fehlenden individuellen Nutzungsmöglichkeit des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) bereits ab dem 1.01.2023 bejaht hat, ist eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art.19 Abs. 4 GG nicht ausgeschlossen. Auch ist verfassungsrechtlich nicht unbedenklich, Wiedereinsetzungsgründe unter Verweis auf das Fast-Lane-Verfahren zu verneinen.“

In einem weiteren Nichtannahmebeschluss vom 23.06.20256 hat das Bundesverfassungsgericht eine etwas zurückhaltendere Formulierung gewählt:

„Ob das aus Art.19 Abs. 4 GG folgende Recht der Beschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz dadurch verletzt ist, dass der Bundesfinanzhof einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 52d Satz 2 FGO ungeachtet der fehlenden individuellen Nutzungsmöglichkeit des beSt bereits ab dem 1.01.2023 bejaht und Wiedereinsetzungsgründe unter Verweis auf das ‚Fast-Lane‘-Verfahren verneint hat, braucht nicht entschieden zu werden, da die Verfassungsbeschwerde aus anderen Gründen unzulässig ist.“

Im stattgebenden BVerfG-Beschluss vom 23.06.20257 heißt es, das dortige klageabweisende Urteil verletze das Gebot effektiven Rechtsschutzes „jedenfalls deshalb“, weil das Finanzgericht mit der gegebenen Begründung den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht hätte ablehnen dürfen. Die Entscheidung schließt, soweit sie sich mit dem dort angegriffenen FG, Urteil befasst, mit dem Hinweis: „Offen bleiben kann damit, ob der Beschwerdeführer eine Verfassungswidrigkeit der von dem Finanzgericht vertretenen Auslegung von § 52d Satz 2 FGO, dass eine Nutzungspflicht (trotz fehlender flächendeckender rechtzeitiger Einrichtung der beSt für die Steuerberaterinnen und -berater) infolge der bestehenden Möglichkeit einer im Einzelfall möglichen ‚Fast Lane‘-Einrichtung mit Art.19 Abs. 4 GG zu vereinbaren ist8, hinreichend substantiiert gerügt hat.“

Der hier entscheidende X. Senat hätte sich -mit den Klägern- im Hinblick auf den Wortlaut des § 52d Satz 2 FGO („zur Verfügung steht“) und die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Ansprüche auf effektiven Rechtsschutz und Gewährung rechtlichen Gehörs auch vorstellen können, die maßgeblichen Bestimmungen dahingehend auszulegen, dass das beSt dem einzelnen Steuerberater erst dann zur Verfügung steht, wenn er den Registrierungsbrief tatsächlich erhalten hat. Im Hinblick auf die angeführten Entscheidungen zahlreicher BFH-Senate und den Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht bisher nicht eindeutig hat erkennen lassen, dass den verfassungsrechtlichen Anforderungen durch eine entsprechende Auslegung des § 52d Satz 2 FGO Rechnung zu tragen ist, sondern den Weg über die Wiedereinsetzungsregelung gewiesen hat, verfolgt der Bundesfinanzhof diesen Ansatz jedoch nicht weiter.

Ebenso hat der hier entscheidende X. Senat des Bundesfinanzhofs in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 06.08.20259 geäußert, dass er seine -in nicht entscheidungstragenden Erwägungen des Beschlusses vom 17.04.202410 vertretene- Auffassung, die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung sei aus formellen Gründen unwirksam, nicht weiterverfolgt.

Die Kläger berufen sich darüber hinaus auf § 52d Satz 3 FGO. Danach bleibt eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Der BFH hat den verspäteten Versand der Registrierungsbriefe allerdings nicht als vorübergehende technische Störung angesehen, sondern als strukturellen Mangel, der keinen Rückgriff auf die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften rechtfertige11.

Im Streitfall gilt die mit einfachem Brief übermittelte Einspruchsentscheidung vom 17.01.2023 gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung als am 20.01.2023, einem Freitag, bekanntgegeben (und trägt auch tatsächlich einen auf diesen Tag datierten Eingangsstempel der S). Davon ausgehend endete die einmonatige Klagefrist am 20.02.2023, einem Montag. Als Steuerberatungs-GmbH wird S von § 52d Satz 2 FGO erfasst12. Die am 19.02.2023 per Telefax übermittelte Klage konnte die Klagefrist nicht wahren, da sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form übermittelt worden ist.

Den Klägern kann wegen der Versäumung der Klagefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag -nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO auch ohne Antrag- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht dem Verschulden des Beteiligten gleich (§ 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 Satz 1 FGO). Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO).

S hat am 09.03.2023 -und damit innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist, die mit dem Zugang des gerichtlichen Hinweisschreibens am 01.03.2023 begann- geltend gemacht, sie sei wegen der bisher unterbliebenen Übersendung des für die Erstanmeldung am beSt erforderlichen Registrierungsbriefs an der elektronischen Übermittlung gehindert. Später hat sie ergänzend auf die von der BStBK herausgegebenen Mitteilungen verwiesen, nach denen eine Pflicht zur Nutzung des beSt erst mit dem Erhalt des Registrierungsbriefs beginne. Darin liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts7 und des Bundesfinanzhofs13 ein hinreichender Wiedereinsetzungsgrund.

Allerdings haben die Kläger die versäumte Rechtshandlung nicht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nachgeholt. Dies gilt auch dann, wenn der Bundesfinanzhof den -ihm erst im Revisionsverfahren unterbreiteten und daher gemäß § 118 Abs. 2 FGO bei förmlicher Betrachtung nicht berücksichtigungsfähigen- Vortrag der Kläger zugrunde legt, der Registrierungsbrief sei S erst am 12.04.2023 zugegangen.

Wenn der Zeitpunkt, zu dem aus der unverschuldeten Verhinderung eine verschuldete Verhinderung wird (hier: mit Zugang des Hinweisschreibens des Finanzgerichtes am 01.03.2023), und der Zeitpunkt, zu dem das Hindernis selbst fortfällt (hier: mit Zugang des Registrierungsbriefs am 12.04.2023), sich nicht decken, fallen auch die Fristen für die nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO einerseits und nach § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO andererseits gebotenen Handlungen auseinander. Sie beginnen gesondert mit dem jeweiligen Ereignis, das deren Vornahme bisher entgegenstand. Ist die Verhinderung nicht mehr als unverschuldet zu betrachten, ist der Betroffene gehalten, innerhalb der von diesem Zeitpunkt an gerechneten Wiedereinsetzungsfrist seinen Obliegenheiten zur Beseitigung des Hindernisses nachzukommen und möglicherweise auch bereits bei dem Gericht unter entsprechender Glaubhaftmachung die Wiedereinsetzung zu beantragen. Ist schließlich das Hindernis weggefallen, ist er gehalten, die versäumte Rechtshandlung innerhalb der von diesem Zeitpunkt an gerechneten Wiedereinsetzungsfrist nachzuholen14.

Damit hätte die Erlangung von Wiedereinsetzung vorausgesetzt, dass S innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Registrierungsbriefs die versäumte Rechtshandlung -die Klageerhebung in wirksamer Form- nachgeholt hätte. Dies ist jedoch unterblieben, obwohl S sich innerhalb dieser Frist noch zweimal an das Finanzgericht gewandt hat. Sie hat allerdings sowohl ihren Schriftsatz vom 19.04.2023 (der Rechtsausführungen zur Klage enthält) als auch das Empfangsbekenntnis vom 26.04.2023 weiterhin per Telefax an das Finanzgericht übermittelt, obwohl ihr zu diesen Zeitpunkten das beSt bereits zur Verfügung stand.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Oktober 2025 – X R 31/23

  1. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2025 – 1 BvR 1718/24, DStR 2025, 1698; BFH, Urteil vom 06.08.2025 – X R 13/23, DStR 2025, 2080[]
  2. Nds. FG, Urteil vom 25.04.2023 – 3 K 22/23, EFG 2023, 1088[]
  3. BFH, Beschluss vom 28.04.2023 – XI B 101/22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763[]
  4. ebenso BFH, Beschlüsse vom 11.08.2023 – VI B 74/22, BFH/NV 2023, 1221; vom 31.10.2023 – IV B 77/22, BFH/NV 2024, 20; vom 16.01.2024 – VIII B 141/22, BFH/NV 2024, 405; vom 02.02.2024 – IX B 26/23, BFH/NV 2024, 415; vom 13.03.2024 – I B 28/23; und vom 08.05.2024 – II R 3/23, BFH/NV 2024, 804, Rz 16[]
  5. BVerfG, Beschluss vom 20.08.2024 – 1 BvR 1409/24, Rz 2[]
  6. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2025 – 1 BvR 2218/23, Rz 5[]
  7. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2025 – 1 BvR 1718/24, DStR 2025, 1698[][]
  8. vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 20.08.2024 – 1 BvR 1409/24, Rn. 3[]
  9. BFH, Urteil vom 06.08.2025 – X R 13/23, DStR 2025, 2080, Rz 41[]
  10. BFH, Beschlusses vom 17.04.2024 – X B 68, 69/23, BFHE 284, 237, Rz 19 ff.[]
  11. BFH, Beschluss vom 11.08.2023 – VI B 74/22, BFH/NV 2023, 1221, Rz 24; im Ergebnis ähnlich BFH, Beschluss vom 16.01.2024 – VIII B 141/22, BFH/NV 2024, 405, Rz 12[]
  12. vgl. BFH, Urteil vom 25.10.2022 – IX R 3/22, BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267, Rz 15 f.[]
  13. BFH, Urteil vom 06.08.2025 – X R 13/23, DStR 2025, 2080[]
  14. vgl. zum Ganzen ausführlich BFH, Urteil vom 06.08.2025 – X R 13/23, DStR 2025, 2080, Rz 20 ff.[]