Nutzungspflicht des beSt für Steuerberatungsgesellschaften

Berufsausübungsgesellschaften nach § 3 Satz 1 Nr. 2, § 49 des Steuerberatungsgesetzes, die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind, sind gemäß § 52d Satz 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet, seit dem 01.01.2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen.

Nutzungspflicht des beSt für Steuerberatungsgesellschaften

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde über die Zulässigkeit einer nach dem 01.01.2023 per Post erhobenen Klage gestritten. Die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), eine Steuerberatungs-GmbH (Z-GmbH), erhob mit beim Finanzgericht Baden-Württemberg per Post am 23.02.2023 eingegangenem Schreiben vom 20.02.2023 Klage gegen die vom Finanzamt am 31.01.2023 zur Post gegebene Einspruchsentscheidung. Die Klageschrift enthielt folgenden Zusatz: „Da der Klägervertreter noch nicht über ein [besonderes] elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) verfügt, wird die Klage ausnahmsweise in Papierform eingereicht.“ Das Finanzgericht hat daraufhin mit Schreiben vom 02.03.2023 folgenden Hinweis erteilt: „Auf die seit 1.01.2023 gem. § 52d Satz 1 FGO bestehende Pflicht, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen an das Finanzgericht als elektronisches Dokument zu übermitteln, wird hingewiesen. Hierzu wird ergänzend um kurzfristige Mitteilung und Nachweis der Beantragung der Teilnahme am sog. ‚Fast Lane‘-Verfahren gebeten.“ Darauf teilte Z-GmbH mit Schreiben vom 20.03.2023 mit, dass das Registrierungsschreiben „heute eingegangen“ sei. Die Registrierung erfolge „schnellstmöglich“. Am 27.03.2023 teilte ein Mitarbeiter der Z-GmbH telefonisch mit, er habe sich vor Klageeinreichung bei „der Geschäftsstelle des Finanzgerichts telefonisch erkundigt“, ob eine Klageeinreichung in Papierform möglich sei, da „er die Registrierungsunterlagen für das beSt noch nicht erhalten“ habe. Ihm sei die Auskunft erteilt worden, „dass dies möglich wäre, er solle in der Klageschrift auf diesen Umstand hinweisen“. Dies sei in der Klageschrift vom 20.02.2023 erfolgt. Vorsorglich beantragte der Kläger mit Schreiben vom 27.03.2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Schreiben vom 15.05.2023 hat der Berichterstatter den Kläger nochmals im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28.04.20231 sowie im Hinblick darauf, dass entgegen der gerichtlichen Aufforderungen keine Ausführungen zur Teilnahme am „Fast-Lane“-Verfahren erfolgt seien, zur Stellungnahme bis 05.06.2023 aufgefordert. Das Schreiben blieb unbeantwortet.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage als unzulässig ab2; die Klage sei nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gemäß § 52d i.V.m. § 52a FGO erhoben worden, Wiedereinsetzungsgründe seien nicht gegeben. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat der Bundesfinanzhof als unbegründet zurückgewiesen; das Finanzgericht habe die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen:

Der Kläger hat die Klage innerhalb der Klagefrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht in der seit dem 01.01.2023 vorgeschriebenen Form erhoben.

Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Klage beim Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Davon abweichend sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt nach § 52d Satz 2 FGO für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht.

Steuerberatern steht seit dem 01.01.2023 mit dem aufgrund § 86d des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) errichteten beSt ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne von § 52d Satz 2 i.V.m. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung. Das gilt auch für Berufsausübungsgesellschaften nach § 3 Satz 1 Nr. 2, § 49 StBerG, die -wie Z-GmbH- in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind. Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof bereits mehrfach entschieden, dass für Steuerberater seit diesem Zeitpunkt die grundsätzliche Pflicht besteht, vorbereitende Schriftsätze, zu denen auch die Klageschrift gehört3, als elektronisches Dokument über das beSt an das Gericht zu übermitteln4. Diese Pflicht hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23.06.20255 nicht infrage gestellt.

Eine Nichtbeachtung der Formvorgabe in § 52d Satz 1 und 2 FGO führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Klageerhebung6.

Diesen Vorgaben entsprach die durch Z-GmbH für den Kläger am 23.02.2023 per Post übermittelte Klageschrift nicht. Eine wirksame Ersatzeinreichung in Papierform nach § 52d Satz 3 FGO lag nicht vor. Die Vorschrift ist -abweichend zum Streitfall- nur bei technischen Problemen im Rahmen der Verwendung des vollständig eingerichteten beSt anwendbar7.

Das Finanzgericht hat dem Kläger zutreffend keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm gemäß § 56 Abs. 1 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO ist innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Dabei sind alle für die Handlung erforderlichen Formalien einzuhalten.

Ungeachtet der Frage, ob der Kläger die Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO eingehalten hat, liegen die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hat. Die Klageschrift ist nicht in der gebotenen Form eingegangen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. Oktober 2025 – IX R 19/23

  1. BFH, Beschluss vom 28.04.2023 – XI B 101/22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763[]
  2. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2023 – 4 K 409/23, EFG 2023, 1695[]
  3. statt vieler Brandis in Tipke/Kruse, § 52d FGO Rz 5, m.w.N.[]
  4. vgl. unter anderem BFH, Beschlüsse vom 28.04.2023 – XI B 101/22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, Rz 13 ff.; vom 11.08.2023 – VI B 74/22, Rz 8 ff.; vom 31.10.2023 – IV B 77/22, Rz 4 ff.; vom 23.01.2024 – IV B 46/23, Rz 5[]
  5. BFH, Beschluss vom 23.06.2025 – 1 BvR 1718/24[]
  6. vgl. unter anderem BFH, Beschluss vom 11.04.2024 – XI B 59/23, Rz 6, m.w.N.[]
  7. vgl. BFH, Beschlüsse vom 03.06.2025 – VIII R 16/23, Rz 28; und vom 11.08.2023 – VI B 74/22, Rz 24, m.w.N.[]