Kumulative Entscheidungsgründe – und die Begründung der Grundsatzrevision

Eine Rechtsfrage hat mangels Klärungsfähigkeit keine grundsätzliche Bedeutung, wenn das Finanzgericht seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt hat, von denen jeder für sich gesehen die Entscheidung trägt, die Beschwerdebegründung jedoch nur auf einen der das FG, Urteil tragenden Gründe eingeht.

Kumulative Entscheidungsgründe – und die Begründung der Grundsatzrevision

An der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage fehlt es insbesondere, wenn das Finanzgericht seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt hat, von denen jeder für sich gesehen die Entscheidung trägt, die Beschwerdebegründung jedoch nur auf einen der das FG, Urteil tragenden Gründe eingeht1.

So auch bei der hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Nichtzulassungsbeschwerde: Das Finanzgericht hat seine -vom Kläger beanstandete- Auffassung, aus dem vor dem OLG geschlossenen Vergleich ergebe sich kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, nur in zweiter Linie auf eine an den klaren Wortlaut des Vergleichstextes anknüpfende Auslegung gestützt. In erster Linie hat es ausgeführt, der erst für ab Januar 2022 zu leistende Zahlungen wirksame Vergleich habe sich nicht mit den im Streitjahr 2021 erbrachten Zahlungen des Klägers befasst und deren Rechtsgrund nicht rückwirkend geändert. Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil selbständig, ohne dass in Bezug auf sie ein Zulassungsgrund vorgebracht wird.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 9. Juli 2025 – X B 111/24

  1. BFH, Beschluss vom 30.08.2013 – X B 28, 29/13, BFH/NV 2013, 1800, Rz 10[]