Die Zulässigkeit einer Nichtigkeits-Feststellungsklage (§ 41 FGO) ist nicht davon abhängig, dass der Kläger vor der Klageerhebung ein entsprechendes Antragsverfahren nach § 125 Abs. 5 AO beim Finanzamt durchgeführt hat. Nichts anderes gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs regelmäßig auch dann, wenn der Steuerpflichtige zunächst (freiwillig) einen derartigen Antrag beim Finanzamt gestellt hat, jedoch das Ergebnis der Bescheidung vor Klageerhebung nicht abwartet.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Januar 2008 – V R 36/06









