Der Verdacht, eine bestimmte rechtliche Gestaltung sei nur gewählt worden, um eine steuerlich besonders günstige Gestaltung erreichen zu können, Ist für sich allein genommen nicht geeignet, einen Missbrauchsvorwurf i.S. des § 42 AO zu begründen.

Es bleibt einem Steuerpflichtigen grundsätzlich unbenommen, das angestrebte wirtschaftliche Ergebnis, hier die Minderung des Haftungsrisikos durch Einschaltung einer GmbH, durch entsprechende zivilrechtliche Vereinbarungen möglichst steueroptimierend zu gestalten1.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Juni 2015 – IV R 11/13
- BFH, Urteil vom 04.12 2014 – IV R 28/11, BFH/NV 2015, 495, Rz 26[↩]