Der Verdacht, eine bestimmte rechtliche Gestaltung sei nur gewählt worden, um eine steuerlich besonders günstige Gestaltung erreichen zu können, Ist für sich allein genommen nicht geeignet, einen Missbrauchsvorwurf i.S. des § 42 AO zu begründen.

Es bleibt einem Steuerpflichtigen grundsätzlich unbenommen, das angestrebte wirtschaftliche Ergebnis, hier die Minderung des Haftungsrisikos durch Einschaltung einer GmbH, durch entsprechende zivilrechtliche Vereinbarungen möglichst steueroptimierend zu gestalten [1].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Juni 2015 – IV R 11/13
- BFH, Urteil vom 04.12 2014 – IV R 28/11, BFH/NV 2015, 495, Rz 26[↩]