Für eine tatsächliche Verständigungen mit dem Finanzamt bedarf es keiner besonderen Form. Tatsächliche Verständigungen mit dem Finanzamt sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf wirksam, wenn auf Seiten der Finanzbehörde ein Amtsträger beteiligt ist, der zur Entscheidung über die Steuerfestsetzung berechtigt ist. Auf Seiten des Steuerpflichtigen genüge eine Unterbevollmächtigung. Einer besonderen Form bedürften tatsächliche Verständigungen nicht.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2010 – 15 K 4737/07 F











