Telefonische Zusicherungen des Finanzamtes

Nach § 205 Abs. 1 AO kann die Finanzverwaltung verbindliche Regelungen nur schriftlich erlassen.

Telefonische Zusicherungen des Finanzamtes

Telefonaten kommt deshalb keine bindende Regelungswirkung zu.

Für die Frage, ob und in welchem Umfang durch ein Schreiben des Finanzamtes eine bindende Zusage erteilt wurde, kommt es auf den durch Auslegung zu ermittelnden Sinngehalt der finanzbehördlichen Erklärung an. Dabei ist auf die Sicht desjenigen abzustellen, dem die Zusage erteilt worden sein soll, wobei allerdings sämtliche den Beteiligten bekannten und erkennbaren Umstände zu berücksichtigen sind1.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Januar 2017 – I R 70/15

  1. vgl. BFH, Urteil vom 21.07.1988 – V R 97/83, BFH/NV 1989, 356[]