Übertragung eines Finanzrechtsstreits auf den Einzelrichter

Der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan muss eindeutige Regelungen darüber enthalten, welches Senatsmitglied im jeweiligen Fall zum Einzelrichter zu bestellen ist. Die zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzhof unterschiedlich beantwortete Frage, ob die Beteiligten vor Ergehen eines Beschlusses, mit dem der Rechtsstreit einem Senatsmitglied als Einzelrichter übertragen wird, angehört werden müssen, ist nicht entscheidungserheblich, wenn ein in der unterbliebenen Anhörung etwa liegender Verfahrensmangel in der nächsten mündlichen Verhandlung durch rügelose Einlassung geheilt worden ist.

Übertragung eines Finanzrechtsstreits auf den Einzelrichter

So auch in dem hier vom Bundesfinanzhof beurteilten Verfahren des Thüringer Finanzgerichts1:

Der Kläger hatte bereits in der Klageschrift formularmäßig ausgeführt, einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter werde ausdrücklich widersprochen. Mit Beschluss vom 08.05.2019 übertrug der beim Finanzgericht (FG) seinerzeit zuständige Senat den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 FGO „auf den Einzelrichter“. Welches Senatsmitglied der Einzelrichter sein sollte, geht aus dem Beschluss nicht hervor.

Die Beteiligten wurden vor Erlass des Beschlusses nicht zu der beabsichtigten Übertragung angehört. Der Berichterstatter hatte verfügt, nur das Finanzamt anzuhören, allerdings lediglich zur Möglichkeit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, 4 FGO), nicht jedoch zur Übertragung auf den Einzelrichter nach § 6 FGO. Eine Anhörung des Klägers hatte er -unter Hinweis auf dessen vorsorglichen Widerspruch in der Klageschrift- hingegen ausdrücklich ausgeschlossen.

In der mündlichen Verhandlung am 31.05.2021 rügte der Kläger die ordnungsmäßige Besetzung des Gerichts und nahm hierfür auf einen von ihm überreichten Schriftsatz Bezug.

Im vorliegenden Verfahren rügt der Kläger in diesem Zusammenhang in erster Linie, das Finanzgericht hätte ihn vor der Übertragung auf den Einzelrichter hierzu anhören müssen.

Ob eine solche Anhörung erforderlich ist, wird in der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht einheitlich beurteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem ausführlich begründeten Urteil vom 10.11.1999 – 6 C 30/982 zur -insoweit wortlautidentischen- Vorschrift des § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entschieden, dem Übertragungsbeschluss müsse eine Anhörung der Beteiligten vorausgehen. Angesichts der Bedeutung dieser Maßnahme, die über die Zusammensetzung der Richterbank entscheide und damit das verfassungsrechtliche Recht auf den gesetzlichen Richter beeinflusse, gebiete es der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Vor diesem Hintergrund könne auch aus dem in § 6 Abs. 3 VwGO3 für den Fall der Rückübertragung auf den Kollegial-Spruchkörper ausdrücklich vorgesehenen Anhörungserfordernis nicht der Umkehrschluss gezogen werden, in den Fällen des § 6 Abs. 1 VwGO sei eine Anhörung entbehrlich.

Allerdings sei ein solcher Gehörsverstoß in der Zeit zwischen dem Übertragungsbeschluss und der Endentscheidung u.a. durch rügelose Einlassung (§ 295 Abs. 1 der Zivilprozessordnung -ZPO-) heilbar.

Nahezu gleichzeitig mit dem BVerwG -und ohne dass die beiden Spruchkörper um das im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung noch nicht veröffentlichte Judikat des anderen Gerichts wissen konnten- hat der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) demgegenüber ausgeführt, eine vorherige Anhörung sei in den Fällen des § 6 Abs. 1 FGO nicht erforderlich4. Zur Begründung hat er sich in knapper Form auf einen Umkehrschluss aus § 6 Abs. 3 FGO berufen.

In späteren Entscheidungen haben andere Senate des Bundesfinankzhofs sich auf diese Entscheidung gestützt, ohne sich jedoch mit der -zwischenzeitlich veröffentlichten- gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen5.

In anderen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof hingegen ausdrücklich offengelassen, ob vor der Übertragung auf den Einzelrichter eine Anhörung erforderlich ist6.

Der hier beschließende X. Senat neigt der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts -aus den in dessen Rechtsprechung genannten Gründen- zu, braucht dies im Streitfall aber nicht abschließend zu entscheiden, da ein eventueller Gehörsverstoß jedenfalls durch rügelose Einlassung geheilt worden wäre.

Nach § 295 ZPO, der über § 155 Satz 1 FGO sinngemäß auch im finanzgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist7, kann die Verletzung einer -verzichtbaren- Verfahrensvorschrift nicht mehr gerügt werden, wenn der Beteiligte bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich er erschienen und ihm der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

Vorliegend war der Kläger ohne Weiteres in der Lage, einen etwaigen Gehörsverstoß aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 08.05.2019 in der mündlichen Verhandlung am 31.05.2021 zu rügen. Dies ist indes nicht geschehen. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht pauschal und fast schon formularmäßig die Besetzung des Gerichts gerügt. In dem Schriftsatz, den er dem Finanzgericht zur Begründung seiner entsprechenden Rüge überreicht hat, hat er aber nur in allgemeiner -nicht auf das konkrete Verfahren bezogenen- Weise Fragen des gesetzlichen Richters erörtert. Eine Rüge in Bezug auf die vorgenommene Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter findet sich dort nicht.

Auch die Rüge des Klägers, es sei nicht geregelt, nach welchen Kriterien der Einzelrichter auszuwählen sei, bleibt ohne Erfolg.

Allerdings entspricht der Wortlaut des vom Finanzgericht gefassten Übertragungsbeschlusses nicht den Vorgaben des § 6 Abs. 1 FGO. Nach dieser Vorschrift kann der Senat den Rechtsstreit „einem seiner Mitglieder“ als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Finanzgericht hat den Rechtsstreit aber lediglich „auf den Einzelrichter“ übertragen, ohne dass dem Beschluss entnommen werden kann, welches Senatsmitglied fortan als Einzelrichter tätig werden soll.

Vorliegend enthält der im Jahr 2019 geltende senatsinterne Geschäftsverteilungsplan des 2. Senats des Finanzgerichts, der seinerzeit noch für das Klageverfahren zuständig war und den beanstandeten Einzelrichterbeschluss gefasst hat, allerdings ausreichende Bestimmungen für die eindeutige Festlegung der Person des Einzelrichters. Er sieht unter Buchst. C vor, dass der Berichterstatter Einzelrichter i.S. des § 6 FGO ist. Welches Senatsmitglied jeweils Berichterstatter ist, ist unter Buchst. B des Geschäftsverteilungsplans eindeutig bestimmt.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24. Mai 2022 – X B 80/21

  1. Thüringer FG, Urteil vom 31.05.2021 – 1 K 318/18[]
  2. BVerwGE 110, 40, unter 1.a aa, mit zahlreichen Nachweisen auf die herrschende Meinung in der verwaltungsprozessualen Literatur; darauf Bezug nehmend BVerwG, Beschluss vom 07.10.2004 – 3 B 62/04, unter 1.a[]
  3. entspricht § 6 Abs. 3 FGO[]
  4. BFH, Beschluss vom 16.09.1999 – XI R 83/97, BFH/NV 2000, 332, unter II. 1.a[]
  5. obiter dictum im BFH, Beschluss vom 09.01.2002 – VII B 275/01, BFH/NV 2002, 926; tragend in den Bundesfinanzhof, Beschlüssen vom 22.01.2009 – VIII B 78/08, BFH/NV 2009, 779; vom 06.06.2016 – III B 92/15, BFHE 253, 315, BStBl II 2016, 844, Rz 15; vom 03.05.2017 – II B 110/16, BFH/NV 2017, 1012, Rz 8; und vom 14.04.2020 – VII B 53/19, BFH/NV 2021, 177, Rz 9[]
  6. BFH, Urteil vom 20.02.2001 – IX R 94/97, BFHE 194, 38, BStBl II 2001, 415, unter II. 1.; BFH, Beschlüsse vom 12.12.2011 – IX B 3/11, BFH/NV 2012, 700, Rz 4; und vom 01.09.2016 – VI B 26/16, BFH/NV 2017, 50, Rz 12[]
  7. ständige Rechtsprechung seit dem Bundesfinanzhof, Beschluss vom 05.10.1967 – V B 29/67, BFHE 90, 452, BStBl II 1968, 179[]

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  • Thüringer Finanzgericht in Gotha / Sozialgericht Gotha: A. Savin,WikiCommons | FAL Free Art License 1.3