Organträger kann jede Person sein, wenn und soweit sie unternehmerisch tätig ist.

Die Unternehmereigenschaft des Organträgers gehört zu den Voraussetzungen, nicht aber zu den Rechtsfolgen der Organschaft1.
Nach dem insoweit offenen Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG („Unternehmen des Organträgers“) muss die Beteiligung an der Untergesellschaft nicht im unternehmerischen Bereich gehalten werden2. Einschränkungen ergeben sich erst aus den Eingliederungsvoraussetzungen.
Eine natürliche Person kann grundsätzlich Organträger für mehrere Organgesellschaften sein3.
Für die wirtschaftliche Eingliederung genügt es, dass zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung vorhanden ist. Die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft müssen lediglich aufeinander abgestimmt sein und sich dabei fördern und ergänzen. Hierfür reicht das Bestehen von mehr als nur unerheblichen Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft aus; insbesondere braucht die Organgesellschaft nicht wirtschaftlich vom Organträger abhängig zu sein4.
Die wirtschaftliche Eingliederung setzt das Erbringen entgeltlicher Leistungen voraus, die für das Unternehmen der Organgesellschaft zu mehr als nur einer unbedeutenden Entlastung führen5.
Der wirtschaftliche Zusammenhang muss aber gerade zwischen den unternehmerischen Tätigkeiten des Organträgers und der Organgesellschaft vorliegen6.
Die wirtschaftliche Eingliederung muss zwar nicht aufgrund unmittelbarer Beziehungen zum Organträger bestehen, sondern kann auch auf der Verflechtung zwischen zwei Organgesellschaften beruhen7. Dies ist aber nur möglich, wenn die leistende Untergesellschaft aufgrund unmittelbarer Beziehungen mit dem Organträger organschaftlich verbunden ist8. Denn die Eingliederungsvoraussetzungen und damit auch die wirtschaftliche Eingliederung müssen gleichwohl im Verhältnis zwischen Organträger und Untergesellschaft festgestellt werden. Die Leistungen der einen Untergesellschaft werden in diesem Fall nach organschaftlichen Grundsätzen dem Organträger zugerechnet9 und damit zu Leistungen des Organträgers an die andere Untergesellschaft. An der Zurechnung zum Organträger fehlt es, wenn entgeltliche Leistungen lediglich zwischen zwei Untergesellschaften ausgetauscht werden, von denen keine aufgrund unmittelbarer Beziehungen mit dem Organträger organschaftlich verbunden ist.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 2016 – 1 K 3466/14
- BFH, Urteile vom 09.10.2002 – V R 64/99, BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375; vom 02.12 2015 – V R 67/14, BFHE 251, 547, UR 2016, 199, jeweils zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Organträger[↩]
- vgl. Buttgereit/Schulte, UR 2011, 605, 606, unter II. 3.[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 17.04.1969 – V R 123/68, BFHE 95, 558, BStBl II 1969, 505[↩]
- BFH, Urteil vom 22.10.2009 – V R 14/08, BFHE 227, 513, BStBl II 2011, 988[↩]
- BFH, Urteile vom 18.06.2009 – V R 4/08, BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310, Rz 35; vom 07.07.2011 – V R 53/10, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218; vom 06.05.2010 – V R 26/09, BFHE 230, 256, BStBl II 2010, 1114; vorausgesetzt im BFH, Urteil vom 20.08.2009 – V R 30/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863, Rz 30 ff., 43 ff.; Treiber in Sölch/Ringleb, UStG, § 2 Rz 194, Stand: März 2016; Reiß in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 2 Rz 117; Bunjes/Korn, UStG, 13. Aufl., 2014, § 2 Rz 124; kritisch Buttgereit/Schulte, UR 2011, 605, 608, unter II. 4.b[↩]
- Treiber in Sölch/Ringleb, UStG, § 2 Rz 197, Stand: März 2016; ähnlich Abschn.02.8 Abs. 6 Satz 2 UStAE, wonach die Beteiligung an der Gesellschaft dem unternehmerischen Bereich des Gesellschafters zugeordnet sein muss[↩]
- BFH, Urteil vom 20.08.2009 – V R 30/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863, Rz 49; Birkenfeld in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 44 Rz 383[↩]
- vorausgesetzt in BFH, Urteil vom 20.08.2009 – V R 30/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863, Rz 51: „wirtschaftliche Eingliederung über die A-GmbH“[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 19.01.2016 – XI R 38/12, DStR 2016, 587, Rz 59[↩]