Ein durch die Aufspaltung der Organgesellschaft ggf. angefallener Übertragungsgewinn ist Teil des der Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG zuzurechnenden Einkommens.
Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall bestand aufgrund des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages im Streitjahr zwischen der
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