Glücksspiele mit Geldeinsatz – und die Umsatzsteuer

Nach der Anordnung in § 6 Abs. 1 der Verordnung über öffentliche Spielbanken 1938 -SpielbkV-1 war der „Spielbankunternehmer … für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern des Reichs, die vom Einkommen; vom Vermögen; und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftsteuer befreit“2.

Glücksspiele mit Geldeinsatz – und die Umsatzsteuer

Der Bundesfinanzhof hat aber geklärt, dass für den Bereich der Umsatzsteuer diese Steuerbefreiung bereits durch § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1967 eigenständig geregelt wurde3. Da § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1967 eine Steuerfreiheit für „die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind“, vorsah, hat schon diese Norm die Umsatzsteuerfreiheit nach der SpielbkV als junges und spezielles Gesetz verdrängt3. Damit ist entschieden, dass die Regelung in § 6 Abs. 1 SpielbkV heute für den Bereich der Umsatzsteuer nicht mehr gilt.

Zudem ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten aufgrund der am 6.05.2006 in Kraft getretenen -mit dem Unionsrecht in Einklang stehenden Neuregelung- des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerpflichtig sind4. Diese Bestimmung ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich5.

Soweit vertreten wird, § 6 Abs. 1 SpielbkV gelte als speziell geregelte Steuerbefreiung für Spielbanken entsprechend den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen fort, wonach eine Spezialvorschrift die allgemeine Regelung verdrängt, greift diese Überlegung nicht durch. Denn diese Auslegungsregel entfaltet im Streitfall schon deshalb keine Wirkung mehr, weil der Bundesfinanzhof diesbezüglich bereits geklärt hat, dass nach einem hier einschlägigen anderen Auslegungsgrundsatz das spätere Gesetz die frühere Regelung verdrängt („lex posterior derogat legi priori„)3. Da es wegen der fehlenden Fortgeltung der Regelung in § 6 Abs. 1 SpielbkV demnach nicht zu einer Ungleichbehandlung von Spielbanken und gewerblichen Betreibern von Geldspielgeräten kommt, scheidet auch ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz von vornherein aus.

Aus der Entscheidungen des BFH in BFH/NV 2016, 1593 und in BFH/NV 2016, 1592 mit der jeweils dort in Bezug genommenen -im Übrigen in sich widerspruchsfreien- Rechtsprechung ergibt sich, das § 6 Abs. 1 SpielbkV seit dem Inkrafttreten der Regelung in § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG nicht mehr gilt.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22. Februar 2017 – V B 122/16

  1. RGBl I 1938, 955[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 14.07.2016 – V B 17/16, BFH/NV 2016, 1593, Rz 3[]
  3. vgl. BFH, Beschluss in BFH/NV 2016, 1593, Rz 3, m.w.N.[][][]
  4. BFH, Urteil vom 10.11.2010 – XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311, 1. Leitsatz sowie Rz 29; BFH, Beschluss vom 04.07.2016 – V B 115/15, BFH/NV 2016, 1592 Rz 3 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil Leo-Libera vom 10.06.2010 – C-58/09, EU:C:2010:333, Leitsatz sowie Rz 39[]
  5. vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.04.2012 – 1 BvR 523/11, BFH/NV 2012, 1405[]