Zurechnung der Umsätze in einem Bordell

Für die Zurechnung von sexuellen Dienstleistungen gelten die allgemeinen Grundsätze. Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Vereinbarungen können unter anderem dann umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich sein, wenn sie der wirtschaftlichen Realität nicht entsprechen.

Zurechnung der Umsätze in einem Bordell

Falls eine Prostituierte Unternehmerin ist und nach außen als Leistende auftritt, erbringt sie die Dienstleistungen. Leistungsempfänger ihrer Dienstleistungen können -je nach Fallgestaltung- der Bordellbetreiber oder die einzelnen Kunden sein. Weiteren abstrakten, über die Entscheidung des Einzelfalls hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

Zwar spricht auch aus Sicht des Bundesfinanzhofs die im hier entschiedenen Streitfall fehlende prozentuale Beteiligung an den Erlösen der Prostituierten indiziell eher dafür, dass die Prostituierten Leistende sind1. Allerdings hat das Finanzgericht Nürnberg in seinem Urteil2 in der Vorinstanz weiter in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass die Zeugin F glaubhaft angegeben habe, dass sie als Repräsentantin des Clubs unter anderem mündliche Beschwerden von Besuchern über „Damenmangel“ sowie bezüglich der Qualität der Dienstleistungen der Prostituierten entgegennahm und gelegentlich auch als Vermittler bei auftretenden Konflikten zwischen Prostituierten und Kunden tätig wurde. Wären die Kunden aufgrund des Auftretens der Bordellbetreiberin und der Prostituierten nach außen der Auffassung gewesen, dass die Prostituierten und die sexuellen Dienstleistungen unabhängig vom Betrieb der Bordellbetreiberin waren, so wäre aus Sicht des Finanzgerichtes zu erwarten gewesen, dass sich die Gäste bei Unstimmigkeiten ausschließlich mit der jeweiligen Dame auseinandersetzen.

Dies hat das Finanzgericht zu Recht als Umstand gewürdigt, der für die Bordellbetreiberin als Leistungserbringerin spricht, da Dritte, die an der Leistung nicht beteiligt sind, üblicherweise nicht für aus Kundensicht bestehende Mängel der sexuellen Dienstleistung oder für „Damenmangel“ einstehen3. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang an anderer Stelle darauf hinweist, dass der sogenannte Kummerkasten ausschließlich der Kontrolle der Leistungen des Unternehmens gedient habe, hat das Finanzgericht dies ebenso gesehen und daher zutreffend berücksichtigt.

Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

Das Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufklärung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoff. Insbesondere verpflichtet § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO das Gericht, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen.

§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist zum Beispiel verletzt, wenn das Finanzgericht seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem schriftlich festgehaltenen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache oder sonst Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt geblieben sind4.

Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist der -gegebenenfalls auf einer anderen Vertragsauslegung und Sachverhaltswürdigung beruhende- materiell-rechtliche Standpunkt des Finanzgerichtes zugrunde zu legen5.

Gemessen daran liegt der gerügte Verstoß nicht vor.

Die Bordellbetreiberin bringt vor, das Finanzgericht habe bei seiner Entscheidung den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.05.20226 trotz eines vergleichbaren Sachverhalts und abweichender Sachverhaltswürdigung bei Annahme eines Verstoßes gegen Denk- und Sprachgesetze beziehungsweise gegen das Gebot umfassender Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände im Falle konträrer Würdigung nur im Sachverhalt des Urteils und in der Begründung der Nichtzulassung der Revision erwähnt, ohne sich mit den Entscheidungsgründen auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Es habe damit gegen das Gebot der Heranziehung offenkundiger und gerichtsbekannter Tatsachen verstoßen und hierdurch eine Auseinandersetzung mit den vom BGH getroffenen Feststellungen unterlassen. Damit habe das Finanzgericht seine zum Auftreten der Prostituierten nach außen, dokumentiert durch den vom BGH als wesentlich bezeichneten Hinweis im Internet und im Bordell selbst, gewonnene Überzeugung nicht aus dem notwendigen vollständigen Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen.

Dies trifft aus mehreren Gründen nicht zu.

Das Finanzgericht hat erstens den Beschluss des BGH zitiert, was zeigt, dass er nicht unberücksichtigt geblieben ist. An welcher Stelle das Zitat erfolgt ist, ist insoweit nicht entscheidend. Im Übrigen hat das Finanzgericht in seinen Ausführungen den vorliegenden Streitfall von dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall abgegrenzt. Dass das Finanzgericht herausgearbeitet hat, wodurch sich aus seiner Sicht der Streitfall maßgeblich von dem vom BGH entschiedenen Fall unterscheidet, zeigt, dass nicht davon gesprochen werden kann, dass das Finanzgericht die Entscheidung des BGH nicht zur Kenntnis genommen habe.

Im Übrigen berücksichtigt die Beschwerde den BGH-Beschluss vom 05.05.20227 unvollständig, wenn sie meint, dass dort der Hinweis im Internet und im Bordell selbst maßgeblich gewesen sei. Es trifft zwar zu, dass der BGH in Rz 16 seines Beschlusses auf diesen Hinweis abgestellt hat. Allerdings hat er seine Prüfung damit nicht beendet, sondern in Rz 16 ff. weiter geprüft (und im dortigen Fall bejaht), ob der Hinweis der im Bordell „tatsächlich gelebten“ Übung entsprach. Dieses Vorgehen des BGH entspricht der auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs notwendigen Berücksichtigung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität8, weil Vereinbarungen unter anderem dann steuerrechtlich unbeachtlich sind, wenn sie der wirtschaftlichen Realität nicht entsprechen9.

Im Streitfall hat das Finanzgericht das Auftreten nach außen bereits aufgrund der Gestaltung der Internetseiten und der Werbung (trotz der anders lautenden Aushänge und Hinweise) als eindeutig in der Weise angesehen, dass sich daraus (anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall) die Leistungserbringung durch die Bordellbetreiberin ergibt.

Die Bordellbetreiberin hingegen berücksichtigt bei ihrem Vortrag, mit dem sie ihre tatsächliche Würdigung an die Stelle der tatsächlichen Würdigung des Streitfalls durch das Finanzgericht setzt, nicht, dass die tatsächliche Würdigung des Finanzgerichtes für den Bundesfinanzhof als Revisionsgericht selbst in einem gedachten Revisionsverfahren nach § 118 Abs. 2 FGO auch dann bindend wäre, wenn sie nicht zwingend, aber möglich ist10. Ob die tatsächliche Würdigung des Finanzgerichtes zwingend oder naheliegend ist, hätte der Bundesfinanzhof auch in einem gedachten Revisionsverfahren nicht zu entscheiden11.

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang vorbringt, dass das Finanzgericht aus Sicht der Bordellbetreiberin den Rechtsstreit falsch entschieden habe, stellt es die materielle Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung infrage. Dies vermag die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht zu rechtfertigen12. Dies gilt auch für Einwendungen gegen die vom Finanzgericht vorgenommene Beweiswürdigung13. Die Einwendungen der Bordellbetreiberin geben keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzurücken. Eine „qualifizierte revisionsrechtlich abweichende Sachverhaltswürdigung“ liegt aus Sicht des Bundesfinanzhofs aufgrund der vom Finanzgericht festgestellten Umstände, die der Bundesfinanzhof benannt hat, nicht vor, sodass auch kein schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler vorliegt, der zu einer Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO führen könnte14.

Regelmäßig ergibt sich sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als auch nach der Rechtsprechung des BGH aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist. Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist15. Tritt jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen auf, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der „Strohmann“ aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet und dem „Strohmann“ sind die Leistungen zuzurechnen16. Vereinbarungen sind unter anderem dann steuerrechtlich unbeachtlich, wenn sie der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität nicht entsprechen.

Ob nach diesen Grundsätzen sexuelle Dienstleistungen unmittelbar von der Prostituierten an den Kunden oder vom Betreiber eines Bordells an den Kunden erbracht werden, ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung im Einzelfall, die vornehmlich dem Tatrichter obliegt; und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar ist17.

Sowohl der BGH als auch der Bundesfinanzhof gehen davon aus, dass für die Zurechnung von sexuellen Dienstleistungen die allgemeinen (und keine besonderen) Grundsätze gelten18. Es kommt auch -wie allgemein- nicht darauf an, ob eine Tätigkeit gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (§ 40 der Abgabenordnung).

Auch bemüht der Bundesfinanzhof bezogen auf Prostitutionsdienstleistungen keinen von den allgemeinen Grundsätzen abweichenden Bewertungsansatz, sondern stellt auf die allgemeinen Grundsätze und das Auftreten nach außen ab. Der Bundesfinanzhof teilt ausdrücklich die Auffassung, dass ein sachlicher Grund für einen branchenbezogenen Bewertungsansatz nicht ersichtlich wäre.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. Juli 2025 – XI B 73/24

  1. vgl. BFH, Beschluss vom 30.04.2025 – XI B 33/24, Rz 55[]
  2. FG Nürnberg, Urteil vom 25.07.2024 – 8 K 122/21[]
  3. vgl. auch BFH, Beschluss vom 30.04.2025 – XI B 33/24, Rz 55 am Ende[]
  4. vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 26.06.2021 – VIII B 46/20, BFH/NV 2021, 1511, Rz 23; vom 20.09.2022 – VIII B 82/21, BFH/NV 2022, 1295, Rz 27; jeweils m.w.N.[]
  5. vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 15.12.2008 – IX B 39/08, unter 2.b; vom 20.09.2022 – VIII B 82/21, BFH/NV 2022, 1295, Rz 27[]
  6. BGH, Beschluss vom 05.05.2022 – 1 StR 475/21(UR 2022, 794, mit Anmerkung Nieskens[]
  7. BGH, Beschluss vom 05.05.2022 – 1 StR 475/21, UR 2022, 794, Rz 16 ff.[]
  8. vgl. BFH, Beschluss vom 30.04.2025 – XI B 33/24, Rz 57, m.w.N.[]
  9. vgl. BFH, Urteil vom 29.09.2022 – V R 29/20, BFHE 278, 363, BStBl II 2023, 986, Rz 51; Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union Newey vom 20.06.2013 – C-653/11, EU:C:2013:409, Rz 44; KrakVet Marek Batko vom 18.06.2020 – C-276/18, EU:C:2020:485, Rz 64 f.[]
  10. vgl. BFH, Beschlüsse vom 15.09.2021 – XI R 12/21 (XI R 25/19), BFHE 274, 317, BStBl II 2022, 417, Rz 47; vom 18.10.2023 – XI R 22/20, BFH/NV 2024, 182, Rz 43[]
  11. vgl. BFH, Urteile vom 02.07.2021 – XI R 29/18, BFHE 274, 8, BStBl II 2022, 205, Rz 28; vom 18.10.2023 – XI R 22/20, BFH/NV 2024, 182, Rz 43; vom 19.02.2025 – XI R 11/22, Rz 41[]
  12. vgl. BFH, Beschlüsse vom 13.03.2019 – XI B 97/18, BFH/NV 2019, 711, Rz 9; vom 23.03.2021 – XI B 69/20, BFH/NV 2021, 1108, Rz 16[]
  13. vgl. BFH, Beschlüsse vom 12.03.2014 – XI B 97/13, BFH/NV 2014, 1062, Rz 18; vom 26.11.2020 – VI B 29/20, BFH/NV 2021, 443, Rz 17; vom 18.03.2021 – VIII B 76/20, BFH/NV 2021, 1076, Rz 9[]
  14. vgl. dazu allgemein BFH, Beschlüsse vom 26.09.2017 – XI B 65/17, BFH/NV 2018, 240, Rz 27 bis 30; vom 24.10.2023 – VIII B 70/22, BFH/NV 2024, 34, Rz 9[]
  15. vgl. BFH, Urteil vom 27.09.2018 – V R 9/17, BFH/NV 2019, 127, Rz 15; BGH, Urteil vom 05.05.2022 – 1 StR 475/21, UR 2022, 794, Rz 12, m.w.N.[]
  16. vgl. BFH, Beschluss vom 31.01.2002 – V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, unter II. 4.b[]
  17. vgl. z.B. BFH, Urteil vom 27.09.2018 – V R 9/17, BFH/NV 2019, 127, Rz 17; BGH, Urteil vom 05.05.2022 – 1 StR 475/21, UR 2022, 794, Rz 14[]
  18. vgl. BFH, Urteile vom 21.02.1991 – V R 11/91, BFH/NV 1991, 844, unter II. 1.b; vom 27.09.2018 – V R 9/17, BFH/NV 2019, 127, Rz 13; BFH, Beschlüsse vom 26.09.2017 – XI B 65/17, BFH/NV 2018, 240, Rz 18; vom 25.11.2009 – V B 31/09, BFH/NV 2010, 959, unter 1.; vom 29.01.2008 – V B 201/06, BFH/NV 2008, 827, unter II. 2.a; vom 31.03.2006 – V B 181/05, BFH/NV 2006, 2138, unter II. 1.; BGH, Urteil vom 05.05.2022 – 1 StR 475/21, UR 2022, 794, Rz 12[]