Leistungsaustausch bei erfolgsabhängiger Vergütung

Der Steuerbarkeit von Beratungsleistungen steht bei summarischer Prüfung nicht entgegen, dass die Vergütung nur im Falle eines Finanzierungserfolgs zu zahlen ist.

Leistungsaustausch bei erfolgsabhängiger Vergütung

Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof in einem AdV-Fall, in dem der den Beratungsleistungen zugrunde liegende Vertrag eine Klausel enthält, wonach die Leistung unabhängig vom zeitlichen Anfall nur bei wirksamem Abschluss einer Refinanzierung als erbracht gilt und damit eine Vergütung auf den Erfolgsfall beschränkt ist.

Nach dem Urteil „Baštová“ des Gerichtshofs der Europäischen Union1 und der Folgerechtsprechung des Bundesfinanzhofs fehlt es zwar bei Preisgeldern aus Reitturnieren und bei Spielgewinnen eines Berufspokerspielers an einem entgeltlichen Leistungsaustausch2, weil die Ungewissheit einer Zahlung geeignet ist, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben3.

Dies führt allerdings nicht dazu, dass bei erfolgsabhängigen Vergütungen generell Zweifel an einem steuerbaren Leistungsaustausch bestehen. Abgesehen davon, dass sowohl das nationale Recht als auch das Unionsrecht von der Steuerbarkeit von (typischerweise erfolgsabhängigen) Vermittlungsleistungen (vgl. Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis f MwStSystRL, § 4 Nr. 5 UStG) ausgehen, könnte die Erfolgsabhängigkeit der Vergütung einem Leistungsaustausch allenfalls dann entgegenstehen, wenn die Zahlung im Rahmen eines Wettbewerbs mit mehreren Konkurrenten von Unwägbarkeiten ähnlicher Art abhängt wie bei einem Reit- oder Pokerturnier. Dass die Zahlung des Entgelts von der Erfüllung einer bestimmten Bedingung (im Streitfall: Finanzierungserfolg) abhängt, nimmt dem Umsatz aber nicht seinen entgeltlichen Charakter4. Im Streitfall befand sich die Unternehmerin bei ihrer Beratungstätigkeit für die F nicht in einem Wettbewerbsverhältnis mit anderen Konkurrenten. Zudem sollte die Vergütung im Erfolgsfall (Abschluss einer Refinanzierung) ihre jahrelangen Dauerleistungen abgelten und nicht lediglich den (im Ergebnis ungewissen) Refinanzierungserfolg.

Aufgrund der rechtlichen Unklarheit in Bezug auf den Umfang des Vorsteuerabzugs bei geschäftsleitenden Holdinggesellschaften mit eigener Umsatztätigkeit liegen nach den Verhältnissen des Streitfalls ernstliche Zweifel an der Versagung des Vorsteuerabzugs vor. Die Entscheidung hierzu muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben5.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. März 2021 – V B 63/20 (AdV)

  1. EU:C:2016:855[]
  2. vgl. BFH, Urteile vom 30.08.2017 – XI R 37/14, BFHE 259, 175, BStBl II 2019, 336, Rz 25; vom 02.08.2018 – V R 21/16, BFHE 262, 548, BStBl II 2019, 339, Rz 22[]
  3. vgl. EuGH, Urteil Baštová, EU:C:2016:855, Rz 37[]
  4. vgl. EuGH, Schlussantrag des Generalanwalts Wahl vom 14.06.2016 in der Rechtssache Baštová, EU:C:2016:438, Rz 38 und 39[]
  5. vgl. dazu BFH, Beschlüsse in BFH/NV 2014, 550, Rz 26; vom 24.02.2000 – IV B 83/99, BFHE 191, 304, BStBl II 2000, 298; vom 30.10.2007 – V B 170/07, BFH/NV 2008, 627; vom 08.08.2011 – XI B 39/11, BFH/NV 2011, 2106, jeweils m.w.N.[]

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