Im Hinblick auf eine etwaige Verletzung des Unionsrechts bestehen für den Bundesfinanzhof ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angemeldeten und mit dem Einspruch angefochtenen EU-Energiekrisenbeitrags, die eine Aufhebung der Vollziehung rechtfertigen.
In dem hier entschiedenen Fall meldete ein Unternehmen der fossilen Energiewirtschaft für das Jahr 2022 am 27.05.2024 nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854 (EU-Energiekrisenbeitragsgesetz -EU-EnergieKBG-) ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 1 EU-EnergieKBG sowie einem Steuersatz gemäß § 4 Abs. 3 EU-EnergieKBG von 33 % einen EU-Energiekrisenbeitrag an. Der Ermittlung der Bemessungsgrundlage liegen die von der Energieunternehmerin erzielte steuerliche Gewinne für den Besteuerungszeitraum 2022 (§ 3 Abs. 2 EU-EnergieKBG) zugrunde. Der angemeldete Betrag wurde in voller Höhe an das Bundeszentralamt für Steuern -BZSt- entrichtet.
Am 29.05.2024 legte die Energieunternehmerin gegen die nach § 168 AO als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Steueranmeldung Einspruch ein und beantragte zugleich die Aufhebung der Vollziehung (AdV). Sie vertrat die Auffassung, dass die der Steueranmeldung zugrunde liegenden Regelungen weder mit dem Unionsrecht noch mit dem nationalen Verfassungsrecht vereinbar seien. Das BZSt wies den Einspruch als unbegründet zurück und lehnte zugleich den Antrag auf Gewährung der AdV ab. Gegen die Steueranmeldung in Gestalt der Einspruchsentscheidung wandte sich die Energieunternehmerin mit ihrer beim Finanzgericht Köln1 derzeit anhängigen Klage. Zeitgleich stelle sie beim Finanzgericht Köln einen Antrag auf Gewährung der Aussetzung der Vollziehung (AdV).
Das Finanzgericht Köln hat die Vollziehung der Steueranmeldung ausgesetzt2. Die hiergegen gerichtete; vom Finanzgericht zugelassene Beschwerde des Bundeszentralamts für Steuern hat der Bundesfinanzhof als unbegründet zurückgewiesen:
Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei einer summarischen Überprüfung des Bescheids neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen3.
Der Bundesfinanzhof hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des am 27.05.2024 angemeldeten und mit dem Einspruch vom 29.05.2024 angefochtenen EU-Energiekrisenbeitrags im Hinblick auf eine etwaige Verletzung des Unionsrechts.
Die angefochtene Steueranmeldung beruht auf § 7 Abs. 1 EU-EnergieKBG. Sie steht nach § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Rechtsgrundlage des EU-Energiekrisenbeitragsgesetzes ist die Verordnung (EU) 2022/1854, deren Regelungen mit dem EU-Energiekrisenbeitragsgesetz auf nationaler Ebene umgesetzt werden sollen. Die Verordnung (EU) 2022/1854 selbst ist gestützt auf Art. 122 Abs. 1 AEUV.
Derzeit ist beim EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof (Belgien) vom 16.05.20244 anhängig. Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens ist die Frage, ob die Verordnung (EU) 2022/1854 mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Das betrifft nicht nur die Frage der Vereinbarkeit mit Art. 122 Abs. 1 AEUV (Vorlagefrage 1). Streitig ist auch, ob die Verordnung (EU) 2022/1854 deshalb gegen Art.20 EUGrdRCh (Gleichheitsgrundsatz) und Art. 21 EUGrdRCh (Nichtdiskriminierung) verstößt, weil die Verordnung und das diese umsetzende nationale (belgische) Gesetz nur für bestimmte Marktteilnehmer des Energiesektors gilt (Vorlagefrage 3). Weitere Vorlagefragen betreffen unter anderem das Rückwirkungsverbot (Vorlagefrage 7) und die Frage der Auswirkungen eines etwaigen Verstoßes der Verordnung (EU) 2022/1854 auf das nationale Umsetzungsgesetz. Weitere Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof (Belgien) vom 02.07.20245 und des Cour d’appel de Bruxelles (Belgien) vom 23.10.20236 betreffen die gleichen Rechtsfragen.
Ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland) vom 01.08.2024 ist beim EuGH unter dem Aktenzeichen – C-533/24 anhängig. Dort geht es ebenfalls um die Frage, ob die Verordnung (EU) 2022/1854 rechtmäßig erlassen wurde. Zudem ist dort ebenfalls streitig, ob Art. 16 EUGrdRCh (Unternehmerische Freiheit) und Art. 17 EUGrdRCh (Eigentumsrecht) durch die konkreten Regelungen des nationalen Gesetzes verletzt sein könnten, unter anderem wegen des hohen Steuersatzes, des Umstands, dass der Solidaritätsbeitrag neben weiteren nationalen Steuern erhoben wird, und wegen der Nichtberücksichtigung von Verlusten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage.
Neben den beiden näher zitierten Vorabentscheidungsersuchen ist ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen zur Frage der Vereinbarkeit der Verordnung (EU) 2022/1854 und des nationalen Umsetzungsgesetzes mit dem Unionsrecht der Curtea de Apel Bucuresti (Rumänien) vom 09.04.20247 anhängig. Zudem sind weitere Verfahren beim Gericht der Europäischen Union8 anhängig. Dabei handelt es sich um Klagen von Unternehmen der Energiebranche gegen den Rat der Europäischen Union.
Zutreffend hat das Finanzgericht in seinem AdV-Beschluss darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die dem EU-Energiekrisenbeitragsgesetz zugrunde liegende Verordnung (EU) 2022/1854 überhaupt auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage beruht und, falls ja, gegebenenfalls gegen weitere Vorschriften des Unionsrechts verstößt, auch im Schrifttum kritisch diskutiert wird9. In sämtlichen Beiträgen werden erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht dargelegt.
Der Bundesfinanzhof teilt die vom Finanzgericht in seinem AdV, Beschluss und in der Literatur geäußerten unionsrechtlichen Zweifel.
Sie betreffen zum einen die Frage, ob die dem EU-Energiekrisenbeitragsgesetz zugrunde liegende Verordnung (EU) 2022/1854 unionsrechtskonform erlassen wurde.
Der Gesetzgeber des EU-Energiekrisenbeitragsgesetzes hat sich ausweislich der Gesetzesbegründung zum Erlass des Gesetzes auf die verfassungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage von Art. 106 Abs. 1 Nr. 7 GG berufen. Er ordnet den EU-Energiekrisenbeitrag somit als Abgabe „im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften“ (heute: der Europäischen Union) ein und stellt ausdrücklich darauf ab, dass Art. 106 Abs. 1 Nr. 7 GG in allen Fällen gelten soll, in denen die Europäischen Gemeinschaften Abgaben neu einführen können, die innerstaatlich zu erheben seien10. Ist zweifelhaft, ob die unionsrechtliche Verordnung, auf die sich der Gesetzgeber bezieht, ihrerseits mit dem Unionsrecht vereinbar ist, schlagen diese Zweifel -wie das Finanzgericht zutreffend ausführt- auch auf die Frage durch, ob das EU-Energiekrisenbeitragsgesetz, das zur Umsetzung einer europäischen Verordnung erlassen wurde; vom Kompetenztitel des Art. 106 Abs. 1 Nr. 7 GG getragen wird. Die Zweifel an der Unionsrechtmäßigkeit der Verordnung (EU) 2022/1854 führen insoweit zu Zweifeln an der formellen Verfassungsmäßigkeit des EU-Energiekrisenbeitragsgesetzes. Zutreffend weist das BZSt darauf hin, dass die Verordnung (EU) 2022/1854 nach Art. 288 Abs. 2 Satz 2 AEUV verbindlich ist. Umso mehr schlagen unionsrechtliche Zweifel an den Voraussetzungen für den Erlass der Verordnung auf die Anwendung des darauf beruhenden nationalen Gesetzes durch. Ob die Verordnung (EU) 2022/1854 zulässigerweise auf Art. 122 Abs. 1 AEUV gestützt werden konnte, ist Gegenstand der zitierten Vorabentscheidungsersuchen.
Über die rechtlichen Zweifel über die Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung (EU) 2022/1854 hinaus ist auch rechtlich zweifelhaft, ob die einzelnen Vorschriften des EU-Energiekrisenbeitragsgesetzes gegen unionsrechtliche Vorschriften, insbesondere Art. 16, 17, 20 und 21 EUGrdRCh verstoßen. Die bereits anhängigen Vorabentscheidungsersuchen betreffen unter anderem auch die Anwendung dieser Normen auf die jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetze. Das deutsche EU-Energiekrisenbeitragsgesetz enthält ähnliche bis gleichlautende Vorschriften.
So betreffen die zusätzlichen Abgaben nach dem EU-Energiekrisenbeitragsgesetz lediglich eine kleine Gruppe von Unternehmen bestimmter Branchen. Ob dies zu einer den Art.20 und 21 EUGrdRCh widersprechenden Ungleichbehandlung gegenüber anderen Steuerpflichtigen anderer Branchen führt, die nicht von dem EU-Energiekrisenbeitragsgesetz betroffen sind, aber gleichwohl hohe Gewinne aufgrund der gestiegenen Energiepreise erzielt haben, bedarf einer Prüfung der Vorschriften durch den EuGH. Das gilt unabhängig davon, ob das aus Art. 3 GG entwickelte Leistungsfähigkeitsprinzip auch im Rahmen der Art.20 und 21 EUGrdRCh Anwendung findet. Ob sich die Zulieferindustrie der fossilen Energiewirtschaft beziehungsweise die Rüstungsindustrie in einer vergleichbaren Situation wie die vom EU-Energiekrisenbeitragsgesetz betroffenen fossilen Energieunternehmen befunden haben, oder -wie das BZSt vorträgt- die unterschiedliche Kostenstruktur der Unternehmen eine unterschiedliche Heranziehung zum EU-Energiekrisenbeitrag rechtfertigen könnte, ist bereits Gegenstand der anhängigen Vorabentscheidungsersuchen.
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen sind individuelle Besonderheiten wie zum Beispiel lange Verlustzeiträume aufgrund von Investitionen nicht zu berücksichtigen. Die Abgabe könnte daher neben den weiteren nationalen Steuern zu einer Einschränkung der innerhalb der Europäischen Union garantierten unternehmerischen Freiheit führen. Zutreffend weist das BZSt zwar darauf hin, dass Art. 17 Abs. 1 EUGrdRCh nicht das Vermögen als solches schützt. Die Nichtberücksichtigung von Verlusten der Vergangenheit und die konkrete Berechnung der Bemessungsgrundlage könnten jedoch Art. 16 und 17 EUGrdRCh berühren. Das gilt insbesondere für die hier betroffene Energiebranche, in der langfristige Investitionen typisch sind.
Alle dargestellten unionsrechtlichen Zweifelsfragen sind derzeit nicht geklärt und Gegenstand unterschiedlicher Verfahren beim EuGH und EuG. Im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens wäre im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH auch für das deutsche EU-Energiekrisenbeitragsgesetz zu klären, ob die dem Gesetz zugrunde liegende Verordnung (EU) 2022/1854 formell unionsrechtskonform erlassen wurde und -falls ja- ob die einzelnen Regelungen des Gesetzes materiell-rechtlich unionsrechtskonform sind. Dies begründet ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO.
Der BFH ist im vorliegenden Fall nicht daran gehindert, über die AdV selbst zu entscheiden. Eine besondere Dringlichkeit aufgrund eines drohenden Schadens für die Energieunternehmerin ist für die Gewährung der AdV nicht erforderlich.
Bestehen ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit einzelner Steuerrechtsnormen mit Unionsrecht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kein besonderes Aussetzungsinteresse erforderlich11. Auf ein besonderes Aussetzungsinteresse kommt es daher im Streitfall nicht an.
Nichts anderes folgt aus der vom BZSt zitierten EuGH-Rechtsprechung, insbesondere dem EuGH-Urteil „Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest“12. Danach können angefochtene Verwaltungsakte, die unmittelbar auf einer Gemeinschaftsverordnung beruhen, von der Vollziehung ausgesetzt werden, wenn die vom Antragsteller angeführten sachlichen und rechtlichen Gegebenheiten das nationale Gericht davon überzeugen, dass an der Gültigkeit der Gemeinschaftsverordnung, auf der der angefochtene Verwaltungsakt beruht, erhebliche Zweifel bestehen13. Die Vollziehung eines solchen angefochtenen Akts soll aber nur ausgesetzt werden, wenn die Aussetzung dringend ist. Dringlichkeit ist anzunehmen, wenn der vom Antragsteller geltend gemachte Schaden eintreten kann, bevor der Gerichtshof über die Gültigkeit der gerügten Gemeinschaftshandlung hat entscheiden können. Ein reiner Geldschaden ist grundsätzlich nicht als nicht wiedergutzumachender Schaden anzusehen14.
Es kann dahinstehen, ob eine solche Dringlichkeit im Streitfall gegeben ist, denn die vorstehende Rechtsprechung findet im Streitfall keine Anwendung. Die Energieunternehmerin begehrt die AdV für eine auf einem nationalen Gesetz beruhende Steueranmeldung, die einem Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Dieser Steuerbescheid beruht nicht unmittelbar auf der Gemeinschaftsverordnung. Auch wenn das EU-Energiekrisenbeitragsgesetz die Verordnung (EU) 2022/1854 in nationales Recht umsetzt, bleibt es ein nationales Steuergesetz. Durch Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den auf diesem Gesetz beruhenden und angefochtenen Steuerbescheid wird die Rechtsprechung des EuGH zur Aussetzung der Vollziehung von auf Gemeinschaftsverordnungen beruhenden Verwaltungsakten nicht berührt und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Gewährung der AdV nicht gefährdet.
Da nach den oben dargestellten Grundsätzen bereits ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Vorschriften des EU-Energiekrisenbeitragsgesetzes mit unionsrechtlichen Vorschriften bestehen, war nicht mehr zu prüfen, ob die AdV auch wegen der vom Finanzgericht dargelegten formellen und materiellen verfassungsrechtlichen Zweifel zu gewähren ist.
Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu der Frage, ob ein besonderes berechtigtes Interesse der Energieunternehmerin an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes einzuräumen ist15.
Zutreffend hat das Finanzgericht die AdV ohne Sicherheitsleistung gewährt.
Ist die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts ernstlich zweifelhaft und bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass bei einem Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet wäre, ist die Vollziehung des Verwaltungsakts regelmäßig ohne Sicherheitsleistung (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 FGO) auszusetzen. Das gilt selbst dann, wenn die für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Gründe nicht überwiegen16.
Im Streitfall sind keine solchen Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Durchsetzung des Steueranspruchs nach einem etwaigen Unterliegen in der Hauptsache gefährdet sein könnte. Der Umstand, dass die Energieunternehmerin beim BZSt nachgefragt hat, wann mit einer Auszahlung aufgrund des Finanzgerichtes, Beschlusses zu rechnen sei, reicht dafür nicht aus. Das Vorbringen der Energieunternehmerin zur finanziellen Bedeutung des geleisteten EU-Energiekrisenbeitrags hat das Finanzgericht zutreffend so bewertet, dass dies nicht auf eine Gefährdung des Steueranspruchs hinweist.
Es ist auch nicht erkennbar oder dargelegt, dass die Gewährung der AdV nach der vom BZSt zitierten Rechtsprechung ein finanzielles Risiko für die EU darstellt, sodass das nationale Gericht vom Antragsteller hinreichende Sicherheiten verlangen müsste17. Der EU-Energiekrisenbeitrag ist eine Steuer im Sinne der Abgabenordnung (§ 1 Abs. 3 Satz 2 EU-EnergieKBG), das Aufkommen steht allein Deutschland -hier dem Bund- zu (§ 1 Abs. 3 Satz 1 EU-EnergieKBG). Der Verweis in § 1 Abs. 3 Satz 1 EU-EnergieKBG auf Art. 17 der Verordnung (EU) 2022/1854, in dem die Verwendung der Mittel geregelt ist, steht dem nicht entgegen. Dabei handelt es sich jeweils um nationale Maßnahmen, die den EU-Haushalt nicht berühren. Nichts anderes gilt für die aus den nationalen Aufkommen nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2022/1854 aus Solidarität zwischen den Mitgliedsstaaten gemeinsam zu finanzierenden Maßnahmen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. Oktober 2025 – II B 5/25 (AdV)
- FG Köln – 2 K 1595/24[↩]
- FG Köln, 20.12.2024 – 2 – V 1597/24, DStR/E 2025, 370[↩]
- ständige Rechtsprechung seit BFH, Beschluss vom 10.02.1967 – III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, unter II. 3.; vgl. BFH, Beschluss vom 27.05.2024 – II B 78/23 (AdV), BStBl II 2024, 543, Rz 25[↩]
- in der Sache Varo Energy Belgium NV, EG Retail (Belgium) BV, Gilops Group NV, Van Raak Trading NV, Kuwait Petroleum (Belgium) NV gegen Ministerraad (Eerste Minister): EuGH – C-358/24[↩]
- EuGH – C-467/24[↩]
- EuGH – C-633/23[↩]
- EuGH – C-251/24[↩]
- EuG – T-759/22, T-775/22, T-802/22 und T-803/22[↩]
- vgl. z.B. Ellerbusch/Nonnenmacher/Thoß, Der Betrieb 2023, 344; Hackemann/Weiler, Internationale Steuer-Rundschau 2023, 70; Meyering/Hegemann, FinanzRundschau 2023, 433; Keuper/Zeck, Deutsches Steuerrecht 2023, 1297; Schumacher, Die Unternehmensbesteuerung 2023, 79; Valta, Steuer und Wirtschaft 2023, 72[↩]
- vgl. BT-Drs.20/4729, S. 158[↩]
- BFH, Beschluss vom 31.03.2016 – XI B 13/16, BFH/NV 2016, 1187, Rz 20, m.w.N.; Seer in Tipke/Kruse, § 69 FGO Rz 98; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 69 Rz 191[↩]
- EuGH, Urteil Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest vom 21.02.1991 – C-143/88 und – C-92/89, EU:C:1991:65[↩]
- EuGH, Urteil Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest vom 21.02.1991 – C-143/88 und – C-92/89, EU:C:1991:65, Rz 23[↩]
- vgl. EuGH, Urteil Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest vom 21.02.1991 – C-143/88 und – C-92/89, EU:C:1991:65, Rz 28 f.[↩]
- vgl. hierzu BFH, Beschlüsse vom 18.01.2023 – II B 53/22 (AdV), BFH/NV 2023, 382, Rz 9; vom 20.09.2022 – II B 3/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1328, Rz 9; und vom 19.02.2018 – II B 75/16, BFH/NV 2018, 706, Rz 33, m.w.N.[↩]
- BFH, Beschluss vom 12.04.2023 – I B 74/22 (AdV), BFHE 280, 181, BStBl II 2024, 912, Rz 27[↩]
- vgl. EuGH, Urteil Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest vom 21.02.1991 – C-143/88 und – C-92/89, EU:C:1991:65, Rz 32[↩]
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