Hundezucht – und die Befreiung von der Hundesteuer

Die Befreiung einer Hundezucht von der Hundesteuer setzt ein schlüssiges Betriebskonzept und eine nachgewiesene Gewinnerzielungsabsicht voraus.

Hundezucht – und die Befreiung von der Hundesteuer

In dem hier vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall wurden die klagenden Hundehalter von der Gemeinde Achstetten für die Haltung zweier Kampfhunde zur Hundesteuer in Höhe von 1.500 € herangezogen. Mit ihrer dagegen erhobenen Klage hatten sie vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen geltend gemacht, der Hundesteuerpflicht nicht zu unterliegen, da sie mit den Hunden nunmehr eine gewerbliche Hundezucht betrieben. Zwar lebten die beiden Hunde mit in der Wohnung und würden als Familienmitglieder angesehen. Man habe bislang durch den Verkauf einiger Welpen auch noch keinen Gewinn erzielt. Das sei aber in der Anfangsphase eines Unternehmens nicht untypisch und spreche nicht gegen eine gewerbliche Tätigkeit.

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Klage abgewiesen1. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat dieses Urteil nun bestätigt und den Antrag der Hundehalter auf Zulassung der Berufung abgelehnt:

Nach der Hundesteuersatzung der Gemeinde Achstetten unterliege das Halten von Hunden zwar dann nicht der Hundesteuer, wenn eine gewerbliche Hundezucht betrieben werde. Das setze aber zumindest die Absicht der Züchter voraus, spätestens nach einer gewissen Anlaufphase einen finanziellen Gewinn zu erzielen. Solle von einer rein privaten Hundehaltung aus persönlichen Gründen zu einer gewinnbringenden, gewerblichen Hundezucht übergegangen werden, müsse ein schlüssiges Betriebskonzept vorliegen, das die Erwartung eines finanziellen Gewinns rechtfertige. Ein solches Konzept hätten die Hundehalter jedoch nicht vorgelegt. 

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juli 2025 – 2 S 249/25

  1. VG Sigmaringen, Urteil vom 23.01.2025 – 9 K 1790/23[]

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