Gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Bei der Entscheidung nach § 163 AO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, die im finanzgerichtlichen Verfahren nach § 102 Satz 1 FGO nur eingeschränkt überprüfbar ist1.
Die Unbilligkeit kann in der Sache liegen oder ihren Grund in der wirtschaftlichen Situation des Steuerpflichtigen haben. Im Streitfall kommt -schon aufgrund der Zahlung des streitigen Steuerbetrags durch die Herstellerin- allein eine sachliche Unbilligkeit in Betracht. Sachlich unbillig ist die Festsetzung einer Steuer, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer unbillig erscheint. Das ist der Fall, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage -wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte- im Sinne der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte2.
Das Finanzgericht hat zutreffend erkannt, dass im Streitfall die Branntweinsteuer nach § 143 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BranntwMonG entstanden war und keine Steuerbefreiung gemäß § 152 Abs. 1 Nr. 4 BranntwMonG vorlag, weil das Luttermethanol nicht mit einem zugelassenen Vergällungs- beziehungsweise Denaturierungsmittel vergällt worden ist. Die Herstellerin hat keines der in § 50 der Branntweinsteuerverordnung zugelassenen Vergällungsmittel verwendet. Auch unionsrechtlich ist eine Vergällung mit Methanol nach der VO 3199/93 in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassen. Soweit die Verwendung von Methanol, worauf das Finanzgericht hingewiesen hat, unter III. des Anhangs der VO 3199/93 genannt ist, gilt dies nur für Griechenland, und auch nur als zusätzliches Denaturierungsverfahren für Alkohol minderer Qualität mit einem Alkoholgehalt von mindestens 93 % vol und höchstens 96 % vol, sowie unter Verwendung weiterer Vergällungsmittel. Zudem fehlt es auch deshalb an einer Denaturierung des Ethanols, weil dies eine absichtliche Zugabe bestimmter Stoffe voraussetzt, um den Alkohol toxisch zu machen3. Im Streitfall fiel das Luttermethanol aber nur als Nebenprodukt der Methanolsynthese an. Daher begehrt die Herstellerin im Kern die Anwendung einer Befreiungsvorschrift auf einen Sachverhalt, den der Gesetzgeber gerade nicht von der Branntweinsteuer befreien wollte. Dies kann durch § 163 AO nicht erreicht werden.
Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Denn die Frage nach der materiell-rechtlichen Richtigkeit der Steuerfestsetzung ist nach der Bundesfinanzhofsrechtsprechung grundsätzlich nicht im Billigkeitsverfahren zu klären4.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Januar 2025 – VII R 21/22
- BFH, Urteil vom 30.06.2015 – VII R 30/14, BFHE 250, 34, BStBl II 2022, 246, Rz 27[↩]
- BFH, Urteil vom 27.02.2019 – VII R 34/17, BFHE 264, 563, Rz 18; BFH, Urteil vom 20.09.2012 – IV R 29/10, BFHE 238, 518, BStBl II 2013, 505, Rz 21, m.w.N.[↩]
- EuGH, Urteil „Evroetil“ vom 21.12.2011 – C-503/10, EU:C:2011:872, Rz 60[↩]
- BFH, Urteil vom 27.02.2019 – VII R 34/17, BFHE 264, 563, Rz 28[↩]










