Eine Hundesteuer für gefährliche Hunde in Höhe von 1.500 € kommt einem Haltungsverbot gleich und ist nicht zulässig.
So das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall eines Hundehalters, der mit der Höhe der Hundesteuer nicht einverstanden war. Er hält einen Hund der Rasse „Staffordshire-Bullterrier“ im Gemeindegebiet der beklagten Ortsgemeinde. Diese erhebt entsprechend ihrer Satzung grundsätzlich eine Hundesteuer in Höhe von 60 €, für einen gefährlichen Hund jedoch 1.500 € jährlich. Gegen die entsprechende Festsetzung der Steuer für seinen Kampfhund wendete sich der Hundehalter mit seiner Klage.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier sei zwar grundsätzlich die Erhebung einer höheren Steuer für Kampfhunde verfassungsrechtlich unbedenklich, jedoch sei die im Streit stehende Steuerhöhe nicht mehr zulässig. Die Hundesteuer sei eine kommunale Aufwandsteuer, die die Leistungsfähigkeit desjenigen treffen wolle, der für die Haltung eines Hundes finanziellen Aufwand betreibe. Dabei könne man von einer im Bundesdurchschnitt liegenden jährlichen finanziellen Belastung in Höhe 900 € bis 1.000 € pro Hund ausgehen. Bei einer Steuerbelastung, die den anzunehmenden jährlichen Aufwand für die Hundehaltung deutlich übersteige, könne jedoch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde hiermit Einnahmen erzielen wolle. Ein solcher Steuersatz komme vielmehr einem Haltungsverbot gleich. Für ein solches Verbot fehle der Gemeinde jedoch die erforderliche Regelungskompetenz.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 13. Februar 2014 – 2 K 637/13.TR










