Die Krankenbeförderung i.S. des § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG setzt voraus, dass kranke Menschen befördert werden. Steuerbefreit sind nur Fahrzeuge, die ausschließlich für Fahrten im Zusammenhang mit der Behandlung kranker Menschen verwendet werden1.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG unterliegt der Kfz-Steuer das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Von der Kfz-Steuer befreit ist nach § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG u.a. das Halten von Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist nach § 3 Nr. 5 Satz 2 KraftStG weiterhin, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind und dass sie, sofern sie nicht für eine der in § 3 Nr. 5 Satz 3 KraftStG aufgeführten Körperschaften zugelassen sind, nach ihrer Bauart und Einrichtung dem Verwendungszweck angepasst sind.
Die Krankenbeförderung setzt bereits begrifflich voraus, dass kranke Menschen befördert werden2.
Wie der Bundesfinanzhof bereits im Urteil vom 13.09.20183 ausgeführt hat, ist der Begriff der Krankheit im Gesetz nicht definiert, da sein Inhalt ständigen Änderungen unterliegt und der Begriff im jeweiligen Rechtszusammenhang und individuellem Fall gebraucht wird. Allgemein anerkannt ist jedoch, dass Krankheit ein anomaler körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand ist, der nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf4. Dieser Krankheitsbegriff gilt auch für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer. Der Begriff der Behinderung (vgl. § 2 Abs. 1 SGB IX) ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Krankheit.
Die Behandlungsbedürftigkeit impliziert eine gewisse Dringlichkeit der Beförderung, wie sie den übrigen Merkmalen des § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG (Feuerwehrdienst, Katastrophenschutz, ziviler Luftschutz, Unglücksfälle, Rettungsdienst) immanent ist. Diese Auslegung entspricht den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 22.08.19895. Das Gesetz verlangt keinen dringenden Soforteinsatz. Vielmehr müssen die beförderten Personen behandlungsbedürftig sein und die Beförderung muss mit der Behandlung im Zusammenhang stehen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Juni 2019 – III R 47/18
- Anschluss an BFH, Urteil vom 13.09.2018 – III R 10/18, BFHE 262, 532[↩]
- vgl. Hessisches FG, Urteil vom 26.10.1971 – V 31/70, EFG 1972, 145[↩]
- BFH, Urteil vom 13.09.2018 – III R 10/18, BFHE 262, 532[↩]
- BFH, Urteile vom 28.07.2005 – III R 30/03, BFHE 210, 355, BStBl II 2006, 495, unter II. 2.; vom 18.06.1997 – III R 84/96, BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805, unter II. 2.a, jeweils zu § 33 des Einkommensteuergesetzes; vgl. auch BSG, Urteil vom 30.09.2015 – B 3 KR 14/14 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 48, Rz 29, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 22.08.1989 – VII R 9/87, BFHE 158, 132, BStBl II 1989, 936, unter II.[↩]
Bildnachweis:
- Krankenwagen: Ingo Kramarek










