Die "Kölner Bettensteuer" zieht ihre Kreise – auch in Trier muss von den dortigen Beherbergungsbetrieben ab dem 1. Januar 2011 eine Kultur- und Tourismusförderabgabe gezahlt werden. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz lehnte jetzt den Erlass einer hiergegen gerichteten einstweiligen Anordnung ab, so dass die Stadt Trier nunmehr ab dem 1. Januar 2011 die sog. Kultur- und Tourismusförderabgabe von den Betreibern der in der Stadt ansässigen Beherbergungsbetriebe erheben darf.

Aufgrund einer vom Stadtrat beschlossenen Satzung, die am 1. Januar 2011 in Kraft tritt, erhebt die Stadt Trier für entgeltliche Übernachtungen in Hotels, Pensionen und sonstigen Beherbergungsbetrieben von dem jeweiligen Betreiber eine Kultur- und Tourismusförderabgabe. Sie beträgt pro Übernachtung und volljährigem Gast 1,00 € pro Übernachtung. Gegen die Satzung hat eine Trierer Hotelbetreiberin einen Normenkontrollantrag gestellt sowie zusätzlich beantragt, durch eine einstweilige Anordnung den Vollzug der Satzung vorläufig auszusetzen. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung habe keinen Erfolg, weil die Zahlung der Kultur- und Tourismusabgabe für die Antragstellerin nicht mit solchen Nachteilen verbunden sei, die es rechtfertigten, die Satzung vor einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen. Es sei nicht erkennbar, dass die Erfassung der volljährigen Gäste, z. B. durch eine Auswertung der nach dem Melderecht auszufüllenden Meldescheine, mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden sei. Angesichts der vergleichsweise geringen Abgabenhöhe könne des Weiteren nicht davon ausgegangen werden, die Abwälzung der Abgabe auf die Gäste werde die Wettbewerbsfähigkeit der Antragstellerin gegenüber Beherbergungsbetrieben außerhalb des Stadtgebiets oder allgemein ihre wirtschaftliche Situation erheblich beeinträchtigen. Auch sonstige schwere Nachteile drohten der Antragstellerin nicht dadurch, dass sie ohne die beantragte einstweilige Anordnung zunächst zur Zahlung der Abgabe verpflichtet sei. Sollte sich im Normenkontrollverfahren die Rechtswidrigkeit der Abgabe und damit die Unwirksamkeit der Satzung herausstellen, müssten nämlich die von der Antragstellerin gezahlten Beträge erstattet werden.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Dezember 2010 – 6 B 11409/10.OVG