Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zum Gesamtergebnis des Verfahrens gehört auch die Auswertung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten.

Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegt u.a. dann vor, wenn das Finanzgericht eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen, unberücksichtigt lässt oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht1.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22. März 2017 – IX B 94/16

  1. ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH, Beschluss vom 28.04.2016 – IX B 18/16, BFH/NV 2016, 1173, unter 4.b, m.w.N.[]