Wechselseitige Darlehensverträge zwischen Angehörigen

Es steht auch Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten. Die Grenze hierzu zieht jedoch § 42 AO, wonach solche Gestaltungen nicht mehr anerkannt werden, wenn die Gestaltung nur noch dazu dient, unter Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten Steuergesetze zu umgehen. Ein solcher Missbrauch liegt nach der gesetzlichen Definition (§ 42 Abs. 2 AO) vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt, es sei denn, dass der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind. Einen solchen Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO ist also gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die – gemessen an dem angestrebten Ziel- unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.

Wechselseitige Darlehensverträge zwischen Angehörigen

Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. August 2007 – IX R 17/07