Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) entfällt, wenn das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wird, eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners untersagt oder eingestellt ist und dieser nicht mehr über unbewegliches Vermögen verfügt1.
Entfällt das Rechtsschutzbedürfnis aus diesem Grund während eines Beschwerdeverfahrens gegen einen die AdV ablehnenden Beschluss des Finanzgerichts, ist der Beschluss mit der Maßgabe zu ändern, dass der AdV-Antrag als unzulässig abgelehnt wird.
Durch die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist das Rechtsschutzbedürfnis der GmbH für den Antrag auf AdV entfallen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf AdV grundsätzlich erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens2. Maßgeblich ist hierfür, dass Verwaltungsakte zwar gemäß § 251 Abs. 1 AO vollstreckt werden können, die Vorschriften der Insolvenzordnung jedoch nach § 251 Abs. 2 Satz 1 AO unberührt bleiben. Hieraus folgt, dass das Finanzamt ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Steueransprüche, die als Insolvenzforderungen im Sinne von § 87 InsO anzusehen sind, als Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO nur noch nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen kann. Eine Zwangsvollstreckung ist nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den AdV-Antrag hingegen grundsätzlich noch nicht. Das gilt auch für den Fall der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO) und gleichzeitiger Untersagung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO). Etwas anderes kann aber gelten, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter darüber hinaus erwirkt, dass auch die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen einstweilen eingestellt wird (§ 30d Abs. 4 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung). Dem hat der Bundesfinanzhof den Fall gleichgestellt, dass unbewegliches Vermögen nicht (mehr) vorhanden ist3. Dem schließt sich der Bundesfinanzhof an. Denn bei dieser Sachlage ist die GmbH vollumfänglich vor einer Vollstreckung in ihr (vorhandenes) Vermögen geschützt.
Auf dieser Grundlage ist im vorliegenden Fall seit der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH ein Rechtsschutzbedürfnis für den AdV-Antrag nicht mehr gegeben. Aus den dem Bundesfinanzhof vorliegenden Jahresabschlüssen ist ersichtlich, dass die GmbH nicht mehr über unbewegliches Vermögen verfügt. Sie hat zwar vorgetragen, dass ein in der Bundesrepublik Deutschland belegenes Grundstück in die Haftungsmasse zu ziehen sein könnte. Dieser Vortrag ist allerdings zu unbestimmt, um angesichts des detaillierten Vorbringens des Finanzamtes eine derzeitige Vollstreckungsmöglichkeit des Finanzamtes in unbewegliches Vermögen der GmbH darzulegen.
Das Rechtsschutzbedürfnis für den AdV-Antrag kann die GmbH auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass das Bestehen und die Fälligkeit des im Abrechnungsbescheid festgestellten Rückforderungsanspruchs des Finanzamtes das Vorliegen von Insolvenzgründen beeinflussen könnte. Rechtsschutz gegen den Antrag des Finanzamtes auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann und muss die GmbH gegebenenfalls im Wege einer einstweiligen Anordnung suchen.
Das Rechtsschutzbedürfnis für den AdV-Antrag lässt sich schließlich auch nicht aus einer etwaigen Verletzung der Grundsätze des fairen Verfahrens ableiten. Denn die GmbH hat durch ihren Eigenantrag auf Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis für ihren AdV-Antrag selbst beseitigt.
Nach dem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für den AdV-Antrag während des Beschwerdeverfahrens ist der Beschluss des Finanzgerichtes, in dem über den Antrag sachlich entschieden worden ist und in dem ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids verneint worden sind, abzuändern und der AdV-Antrag insgesamt als unzulässig abzulehnen.
Die Beschwerde ist hingegen nicht unzulässig geworden. Das Beschwerdeverfahren setzt das Aussetzungsverfahren fort, da für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs der Sach- und Rechtsstand im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist4. Würde die Beschwerde als unzulässig verworfen, bliebe der Beschluss des Finanzgerichtes mit der darin enthaltenen Sachentscheidung bestehen und könnte im Fall eines erneuten und zulässigen AdV-Antrags nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 FGO geändert werden, obwohl eine Sachentscheidung über den Aussetzungsantrag derzeit nicht zu treffen ist. Eine solche Bindungswirkung des Finanzgerichtes, Beschlusses wäre nicht zutreffend.
Der hier beschließende VIII. Senat weicht mit dieser Entscheidung auch nicht vom Beschluss des V. Senats vom 31.01.20175 ab. Danach entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine statthafte Beschwerde gegen einen die AdV ablehnenden FG, Beschluss mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese Konstellation hält der Bundesfinanzhof aber für nicht mit der im Streitfall gegebenen Situation vergleichbar. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens würde die hier streitige Rückforderung der Anrechnungsbeträge zu einer Insolvenzforderung und könnte vom Finanzamt als Gläubiger nur noch nach den insolvenzrechtlichen Regelungen verfolgt werden. Der Zweck der AdV könnte während der Dauer des Insolvenzverfahrens nicht erreicht werden, da die den Steuerforderungen zugrunde liegenden Bescheide kraft Gesetzes nicht mehr vollzogen werden dürfen (vgl. §§ 38, 87, 89 Abs. 1 InsO; § 251 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AO). Hiervon zu unterscheiden ist die im Streitfall vorliegende Konstellation, dass die Bescheide grundsätzlich vollziehbar sind und das Rechtsschutzbedürfnis für den AdV-Antrag nur deshalb entfällt, weil angesichts der noch vorhandenen Vermögensgegenstände keine Möglichkeit der Zwangsvollstreckung mehr besteht.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 1. Oktober 2024 – VIII B 121/23 (AdV)
- Anschluss an BFH, Beschluss vom 01.08.2012 – V B 59/11, BFH/NV 2012, 2013[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteile vom 27.11.1974 – I R 185/73, BFHE 114, 164, BStBl II 1975, 208, unter 2.; und vom 21.06.1979 – IV 131/74, BFHE 128, 322, BStBl II 1979, 780, unter 1.c; BFH, Beschlüsse vom 11.08.2000 – I S 5/00, BFH/NV 2001, 314, unter II. 1.; und vom 15.02.2002 – XI S 32/01, BFH/NV 2002, 940, unter II. 1., alle zur Eröffnung des Konkursverfahrens; s.a. BFH, Beschlüsse vom 01.08.2012 – V B 59/11, BFH/NV 2012, 2013; vom 30.06.2021 – I B 43/20 (AdV), BFH/NV 2021, 1524, Rz 9 zur Insolvenzordnung[↩]
- BFH, Beschluss vom 01.08.2012 – V B 59/11, BFH/NV 2012, 2013, Rz 14[↩]
- vgl. zu der auch im Streitfall gegebenen Beschwerde im AdV-Verfahren wegen eines Ermessensbescheids mit noch offenem Einspruchsverfahren: BFH, Beschluss vom 26.01.2006 – VI B 89/05, BFH/NV 2006, 964, Rz 16[↩]
- BFH, Beschluss vom 31.01.2017 – V B 14/16, BFH/NV 2017, 611, Rz 12 bis 14[↩]









