Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei soll es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss1.
An der Klärungsfähigkeit fehlt es in den Fällen, in denen das Finanzgericht seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt hat, von denen jeder für sich gesehen die Entscheidung trägt, jedoch nur hinsichtlich einer Begründung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird2.
Davon ausgehend fehlt es in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren den von dem Finanzamt aufgeworfenen Fragen nach der Anwendbarkeit von § 13b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 UStG in Fällen, in denen die Steuerpflicht einer sonstigen Leistung im Inland nicht aus § 3a Abs. 2 UStG, sondern aus § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG folgt, sowie nach der Auslegung des § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG an der Klärungsfähigkeit.
Das Finanzgericht Münster hat in der Vorinstanz3 seine Annahme, dass die Klägerin hinsichtlich der für die streitgegenständlichen Vermietungsumsätze anfallenden Umsatzsteuer nicht Steuerschuldner geworden sei, doppelt begründet. So hat es zunächst ausgeführt, dass die Klägerin zwar gegenüber dem Finanzamt als Unternehmer aufgetreten sein mag, sie jedoch -was für die Steuerschuldnerschaft im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 UStG entscheidend sei- nicht Partei der den Umsätzen zu Grunde liegenden Mietverträge geworden sei. Partei dieser Mietverträge seien vielmehr die Eigentümer des Grundstücks gewesen, bei denen es sich um natürliche Personen gehandelt habe. Zusätzlich hat das Finanzgericht -für den Fall, dass die Klägerin dennoch für die streitgegenständliche Vermietung als leistender Unternehmer anzusehen wäre- als weitere Begründung ausgeführt, dass nicht die in der Italienischen Republik ansässige Klägerin, sondern vielmehr die jeweiligen inländischen Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 i.V.m. § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG Steuerschuldner geworden wären. Zugleich hat das Finanzgericht angenommen, dass die Klägerin in dem Mietvertrag nicht genannt sei, sie an dessen Abschluss auch nicht mitgewirkt habe und die „Zurechnung des Mietvertrags als etwaige § 14c UStG-Rechnung“ daher nicht in Betracht komme.
Die von dem Finanzamt aufgeworfenen Fragen betreffen ausschließlich die Anwendung des § 13b UStG. Zu der ersten Begründung, die -da bei Verneinung einer von der Klägerin ausgeführten sonstigen Leistung und einer Steuerschuldnerschaft nach § 14c UStG eine Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber der Klägerin von vornherein nicht in Betracht kommt- für sich genommen das Urteil trägt, verhält sich das Vorbringen des Finanzamtes nicht; insoweit wurde kein Zulassungsgrund dargelegt.
Es kann dahinstehen, ob ein -ebenfalls zur Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) führender- qualifizierter Rechtsfehler auch dann vorliegt, wenn dargelegt wird (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass eine nicht auf einen Verfahrensmangel bezogene Rechtsverletzung (Sachrüge) zu einer begründeten Revision (§ 118 Abs. 2 i.V.m. § 126 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 FGO) führt, wobei ohne Weiteres erkennbar -und damit ohne Befassung mit einer nach ihrer sachlichen Tiefe dem Revisionsverfahren vorbehaltenen Argumentation- mit einem Erfolg der Revision zu rechnen ist4. Zwar macht das Finanzamt geltend, § 13b Abs. 1 UStG erfordere, dass gerade die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 UStG und nicht die des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt seien, so dass ein „relevanter Fehler“ des Finanzgerichtes, das dementgegen eine Anwendbarkeit von § 13b UStG bejaht habe, bei der Auslegung revisiblen Rechts vorliege, der erhebliches Gewicht habe und geeignet sei, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Jedoch erfordert auch die -damit von dem Finanzamt in der Sache begehrte- Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO im Fall einer kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützten Entscheidung, dass ein Zulassungsgrund bezüglich jeder dieser Begründungen dargelegt wurde und vorliegt5, woran es vorliegend in Bezug auf die erste Begründung des Finanzgerichtes fehlt.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26. November 2025 – V B 72/24
- ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschluss vom 31.10.2013 – V B 67/12, BFH/NV 2014, 578[↩]
- z.B. BFH, Beschluss vom 22.05.2013 – III B 1/13, BFH/NV 2013, 1264[↩]
- FG Münster, Urteil vom 29. Oktober 2024 – 15 K 399/23 U[↩]
- BFH, Beschluss vom 07.04.2025 – V B 7/24, BFH/NV 2025, 710, Rz 35[↩]
- z.B. BFH, Beschluss vom 29.05.2006 – V B 186/04, BFH/NV 2006, 1613[↩]









