Straßenreinigungsgebühren nach dem Quadratwurzelmaßstab – ohne Kappungsgrenze und Billigkeitsregelung

Die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren nach dem sogenannten Quadratwurzelmaßstab ohne Kappungsgrenze und satzungsrechtliche Billigkeitsregelung verstößt nach Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit.

Straßenreinigungsgebühren nach dem Quadratwurzelmaßstab – ohne Kappungsgrenze und Billigkeitsregelung

So hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht aktuell in zehn die Straßenreinigungsgebühren in den Städten Seelze und Barsinghausen betreffenden Berufungsverfahren die vorangegangenen Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover geändert und die Klagen im Wesentlichen abgewiesen.

Die ersten acht Verfahren1 betreffen die Festsetzung von Gebühren für die Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes für die Jahre 2021 und 2022 in der Stadt Seelze nach dem sogenannten Quadratwurzelmaßstab. Nach diesem wird aus der Grundstücksfläche die Quadratwurzel gezogen. Das Verwaltungsgericht Hannover hatte die Gebührenbescheide der Stadt Seelze aufgehoben, weil der Gebührenmaßstab in der Satzung im Hinblick auf die Straßenreinigungsgebührenpflicht „übergroßer“ Grundstücke in Ortsrandlage nicht tragfähig sei.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat demgegenüber die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren nach dem Quadratwurzelmaßstab und die Maßstabsregelungen im Einzelnen als wirksam angesehen. Denn auch bei „übergroßen“ Grundstücken in Ortsrandlage, die nur teilweise an einer innerhalb der geschlossenen Ortslage verlaufenden Straße anliegen, könne der Satzungsgeber bei der Gebührenbemessung die volle Grundstücksfläche für das Ziehen der Quadratwurzel zugrunde legen. Höherrangiges Recht gebiete es nicht, in der Gebührensatzung eine flächenmäßige Kappungsgrenze oder eine Billigkeitsregelung für sehr große Grundstücke vorzusehen.

Soweit die Verfahren die Festsetzung von Gebühren für die Straßenreinigung im Sommerdienst für das Jahr 2021 zum Gegenstand haben, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Berufungen der Stadt Seelze allerdings zurückgewiesen, da in der Straßenreinigungsgebührensatzung keine Regelung für Grundstücke enthalten sei, die an einer Straße anliegen, die unmittelbar vor dem Grundstück in unterschiedliche Reinigungsklassen geteilt sei. Für das Jahr 2022 hat die Stadt eine entsprechende Regelung in ihr Satzungsrecht eingefügt, die das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nicht beanstandet hat.

Mit zwei weiteren Urteilen2 vom 20. August 2025 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Berufungen der klagenden Grundstückseigentümer zurückgewiesen, welche die Festsetzung von Gebühren für die Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes nach dem Quadratwurzelmaßstab für die Jahre 2018 und 2019 durch die Stadt Barsinghausen betreffen. Auch der Rechtmäßigkeit ihrer Straßenreinigungsgebührensatzung stehe nicht entgegen, dass sie weder eine flächenmäßige Kappungsgrenze noch eine satzungsrechtliche Billigkeitsregelung für „übergroße“ Grundstücke in Ortsrandlage enthalte.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 20. August 2025 – 9 LC 46/23 – 9 LC 51/23, 9 LC 57/24, 9 LC 82/24, 9 LC 124/22 und 9 LC 125/22

  1. Nds. OVG, Urteile vom 20.08.2025 – 9 LC 46/23 – 9 LC 51/23, 9 LC 57/24 und 9 LC 82/24[]
  2. Nds. OVG, Urteile vom 20.08.2025 – 9 LC 124/22 und 9 LC 125/22[]

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  • Straßenreinigung Kehrmaschine: wal_172619