"Der muss aber auch nicht zahlen!"

Unionsrechtlich ist geklärt, dass ein Schuldner einer Abgabe sich nicht darauf berufen kann, dass die Befreiung anderer Personen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich seiner Zahlungspflicht zu entziehen.

"Der muss aber auch nicht zahlen!"

Denn die Klägerin erstrebt hierdurch keine Begünstigung, die ihr und einem anderen nicht zusteht, aber dem anderen gewährt wird („Gleichheit im Unrecht“)1. Sie will auch nicht verhindern, dass eine ihr zustehende Begünstigung einem anderen verwehrt wird („Fallgestaltung der Konkurrentenklage“), sondern erstrebt vielmehr eine ihr nicht zustehende Begünstigung (Steuerfreiheit oder Besteuerung mit einer geringeren Bemessungsgrundlage als die Kasseneinnahmen, obwohl diese als Besteuerungsgrundlage bei ihr zugrunde zu legen sind), unter Verweis darauf, dass ein anderer zu Unrecht wie sie behandelt wird (und daher zu Unrecht ebenfalls in den Genuss einer Besteuerung nach den Kasseneinnahmen kommt). Sie legt dabei aber nicht dar, auf welcher Grundlage die Rechtsprechung für diese Fallgestaltung einen aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Besserstellungsanspruch gegenüber der auf sie eigentlich anzuwendenden Rechtslage (hier: Besteuerung nach den Kasseneinnahmen) bejaht haben könnte.

Allein die Behauptungen, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) vorliege, sodass zu prüfen sei, ob die Ungleichbehandlung bei einer vorzunehmenden strengeren Verhältnismäßigkeitsprüfung noch gerechtfertigt sei, genügen hierfür nicht.

Ebenso wenig reicht der Hinweis der Klägerin auf eine bei der Europäischen Kommission eingelegte Beschwerde eines Betreibers von gewerblichen Spielhallen aus, mit der die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gegen die Bundesrepublik Deutschland begehrt wird, da die der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Spielbanken als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegte Kasseneinnahme unionsrechtswidrig und damit die daraus folgende zu niedrige Besteuerung der öffentlichen Spielbanken eine unzulässige Beihilfe im Sinne des Art. 107 und 108 AEUV sei. Es ist geklärt, dass Art. 108 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen ist, dass, wenn die Befreiung bestimmter Wirtschaftsteilnehmer von der Mehrwertsteuer eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt, ein Steuerpflichtiger, der nicht in den Genuss einer solchen Befreiung gekommen ist, nicht einen der entrichteten Mehrwertsteuer entsprechenden Betrag in Form von Schadensersatz erhalten kann2. Die etwaige Rechtswidrigkeit der Befreiung von einer Abgabe kann im Hinblick auf das Beihilfenrecht der Union die Rechtmäßigkeit dieser Abgabe selbst nicht berühren, sodass ihr Schuldner sich nicht darauf berufen kann, dass die Befreiung anderer Personen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich ihrer Zahlung zu entziehen3.

Unionsrechtlich ist geklärt, dass ein Schuldner einer Abgabe sich nicht darauf berufen kann, dass die Befreiung anderer Personen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich ihrer Zahlung zu entziehen4. Soweit die Klägerin die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG geltend macht, da sie eine höhere Gesamtsteuerbelastung treffe als die öffentlichen Spielbanken, fehlt es an Ausführungen, weshalb der von ihr herangezogene, zur Einkommensteuer ergangene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.1997 – 2 BvL 77/925 und der von ihr zitierte, ebenfalls zur einkommensteuerlichen Belastung ergangene BFH-Beschluss vom 29.03.20016 entscheidungserheblich für ihre Umsatzsteuerfestsetzung sein sollten. Schon der vorgenannte BFH, Beschluss verweist darauf, dass Belastungen durch andere Steuergesetze jedenfalls dann einzubeziehen sind, wenn ein Normadressat mit einer Steuer belegt wird, die ein Äquivalent darstellen soll für Steuern, denen andere Normadressaten unterworfen werden7. Die Klägerin äußert sich indes nicht dazu, inwiefern die Spielbankabgabe als besondere Steuerregelung für Spielbanken ein Äquivalent zur Umsatzsteuer darstellen soll. Dies wäre aber schon im Hinblick darauf erforderlich, dass die Umsatzsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe -wie die Spielbankabgabe- nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat8.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26. Juni 2025 – V B 23/24

  1. vgl. hierzu BFH, Urteil vom 17.05.2017 – V R 52/15, BFHE 258, 124, BStBl II 2018, 218, Rz 37[]
  2. EuGH, Urteil Casino de Spa unter anderem vom 12.09.2024 – C-741/22, EU:C:2024:732, vierte Antwort[]
  3. EuGH, Urteil Casino de Spa unter anderem vom 12.09.2024 – C-741/22, EU:C:2024:732, Rz 80; vgl. auch EuGH, Urteile Transalpine Ölleitung in Österreich vom 05.10.2006 – C-368/04, EU:C:2006:644, Rz 51 und Vodafone Magyarország vom 03.03.2020 – C-75/18, EU:C:2020:139, Rz 24[]
  4. vgl. EuGH, Urteil Casino de Spa unter anderem vom 12.09.2024 – C-741/22, EU:C:2024:732, Rz 80; s. oben 1.c ff[]
  5. BVerfGE 96, 1[]
  6. BFH, Beschluss vom 29.03.2001 – III B 79/00, BFH/NV 2001, 1244[]
  7. BFH, Beschluss vom 29.03.2001 – III B 79/00, BFH/NV 2001, 1244, Rz 25[]
  8. vgl. EuGH, Urteil Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 – C-440/12, EU:C:2013:687, erste Antwort und Rz 31[]

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