Ein Vermögensschaden (§ 263 Abs. 1 StPO) scheidet aus, wenn durch die täuschungsbedingt erwirkte Zahlung eine entsprechende Zahlungspflicht des Getäuschten erlischt.
Dies kommt etwa in den Fällen in Betracht, in denen die angeschriebenen Kunden zunächst tatsächlich einen Vertrag mit den
Artikel lesen






