Die Erbschaftsteuer und die Eigentumsgarantie

Darf die Erbschaftsteuer höher sein als das aufgrund der Erbschaft tatsächlich Erlangte? Oder ist in diesen Fällen eine Begrenzung des erbschaftsteuerlichen Zugriffs aufgrund der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geboten?

Die Erbschaftsteuer und die Eigentumsgarantie

Über diese Frage hatte jetzt das Finanzgericht Düsseldorf im Rahmen einer Klage zu entscheiden, bei der der Erblasser dem Kläger einen Betrag von 500.000 € vermacht und seine Ehefrau zu seiner Erbin eingesetzt hatte. Nach dem Tod des Erblassers konnte die Ehefrau den geltend gemachten Vermächtnisanspruch nicht erfüllen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen blieben bis auf einen Teilbetrag in Höhe von ca. 90.000 € erfolglos. Die Ehefrau verstarb wenig später. Das Nachlassinsolvenzverfahren nach dem Tod der Ehefrau wurde mangels Masse abgewiesen. Das beklagte Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer gegen den Kläger, ausgehend von einem Vermächtnis in Höhe von 500.000 €, gleichwohl auf 143.492 € fest. Eine abweichende Festsetzung der Steuer nach § 163 Satz 1 AO lehnte es ab. Dagegen richtete sich die Klage.

Das Finanzgericht Düsseldorf hielt die Klage für begründet und eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen für geboten. Eine sachliche Unbilligkeit liege vor, wenn die Besteuerung, unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar sei und deshalb den gesetzlichen Wertungen zuwiderlaufe. Eine Billigkeitsprüfung dürfe sich nicht in Überlegungen zur richtigen Rechtsanwendung erschöpfen. Sie müsse sich auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze und verfassungsrechtliche Wertungen erstrecken1. So sei eine Billigkeitsmaßnahme geboten, wenn es beim Vollzug einer im Allgemeinen verfassungsmäßigen Norm in einem Härtefall zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Problemlage kommt2. So liege es im Streitfall, denn der Kläger habe eine Erbschaftsteuer von 143.492 € zu entrichten, obwohl er auf Grund des Vermächtnisses nur insgesamt ca. 90.000 € erhalten habe und mit weiteren Zahlungen nicht mehr zu rechnen sei. Dieses Ergebnis sei mit verfassungsrechtlichen Wertungen (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht vereinbar.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2010 – 4 K 3000/09 Erb

  1. BFH, Beschluss vom 26.11.2003 – X B 124/02, BFH/NV 2004, 754[]
  2. BFH, Beschluss in BFH/NV 2004, 754[]