Private Altpapiersammlungen in Hamburg

Die Regelungen des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) über die Zulässigkeit gewerblicher Altpapiersammlungen aus privaten Haushaltungen in der durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 20091 gefundenen Auslegung werfen im Hinblick auf die Vorgaben des Europarechts weitere Fragen auf.

Private Altpapiersammlungen in Hamburg

Der seit Anfang 2011 in Hamburg geltende Anschluss- und Benutzungszwang privater Haushaltungen an das von der Stadtreinigung Hamburg betriebene Altpapier-Erfassungssystem wirkt sich auf die Frage der Zulässigkeit gewerblicher Altpapiersammlungen nicht unmittelbar aus.

Ein besonderes Interesse am Sofortvollzug des gegenüber einem gewerblichen Entsorgungsunternehmen ergangenen Altpapier-Sammelverbots lässt sich nicht mit einer angeblichen Ausweitung der gewerblichen Sammlung begründen, wenn durch die gewerbliche Sammlung auch nach mehrjähriger Tätigkeit weniger als 2% der vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfassten Altpapiermenge eingesammelt wird.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Februar 2011 – 5 Bs 196/10

  1. BVerwG, Urteil vom 18.06.2009 – 7 C 16.08, BVerwGE 134, 154 ff.[]

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