Die Remonstrationspflicht gemäß § 36 Abs. 2 BeamtStG und § 63 Abs. 2 BBG ist dem Grundsatz nach keine Amtspflicht, die dem Beamten Dritten gegenüber obliegt.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und § 62 Abs. 1 Satz
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Die Remonstrationspflicht gemäß § 36 Abs. 2 BeamtStG und § 63 Abs. 2 BBG ist dem Grundsatz nach keine Amtspflicht, die dem Beamten Dritten gegenüber obliegt.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und § 62 Abs. 1 Satz
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Sportlehrer an staatlichen Schulen trift eine Amtspflicht zur Ersten Hilfe bei im Sportunterricht eingetretenen Notfällen, bei deren grob fahrlässigen Verletzung Amtshaftungsansprüche gegen das jeweilige Land bestehen können.
Der Bundesgerichtshof hatte aktuell über Amtshaftungsansprüche eines (ehemaligen) Schülers wegen behauptet unzureichender Erste-Hilfe-Maßnahmen
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Wegen der in Art.20 Abs. 3 GG normierten Bindungen an die verfassungsmäßige Ordnung, Gesetz und Recht ist es jeder Staatsgewalt schlechthin verboten, rechtswidrig zu handeln. Die Verpflichtung zu gesetzestreuem Verhalten ist Amtspflicht.
Neben diesen allgemeinen Pflichten gibt es besondere Regelungen
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Zur Beantwortung der Frage, ob die festgestellten Amtspflichtverletzungen den behaupteten Schaden verursacht haben, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich in diesem Falle die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde.
Es
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Ein Notar hat grundsätzlich die Pflicht, das Aushandeln einer Vertragsbestimmung (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB) bei Zweifeln zu hinterfragen.
Hierauf kommt es jedoch nicht an, wenn die entsprechende Vertragsklausel (hier: eine vertraglich vereinbarte Bindungsfrist zwischen der Käuferin und
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Der Notar ist nicht berechtigt, ein nicht zweifelfreies Verständnis vom Inhalt einer Verwahrungsanweisung seinem Handeln zugrunde zu legen, ohne mit der Treugeberin ein Einvernehmen herbeigeführt zu haben.
Die Formulierung im dritten Spiegelstrich der Hinterlegungsanweisung der Treugeberin, dass dem Notar „keine
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Der in dem Rangnachteil eines Rechts liegende Schaden, der durch die Verletzung der nach § 53 BeurkG bestehenden Amtspflicht des Notars, für die Beseitigung von einer Grundbucheintragung entgegenstehenden Hindernissen Sorge zu tragen, entstanden ist, ist dem Notar nicht zuzurechnen, wenn
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Mit den Amtspflichten des Notars aus § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG bei Beurkundungen von Grundstückskaufverträgen mit Verbraucherbeteiligung im Rahmen von Grundstücksversteigerungen (Käuferauswahlverfahren) musste sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen.
Konkret ging es in der vom Bundesgerichtshof
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Aus der Kommunalaufsicht des Staates können sich auch gegenüber einem kommunalen (Vor-)Zweckverband Amtspflichten zur sachgemäßen Ausübung dieser Aufsicht ergeben (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Dezember 2002 – III ZR 201/01, BGHZ 153, 198). Die sich aus einer Verletzung dieser
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