Kein genereller subsidiärer Schutz für russische Wehrpflichtige

Wehrpflichtige in der Russischen Föderation sind nicht allein aufgrund des zu erwartenden Wehrdienstes subsidiär schutzberechtigt.

Kein genereller subsidiärer Schutz für russische Wehrpflichtige

In dem aktuell vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall wurde dem im Jahr 2004 geborenen russische Staatsangehörige vom Verwaltungsgericht Berlin subsidiärer Schutz zugesprochen, da es beachtlich wahrscheinlich sei, dass er sich dem Druck zu seiner Verpflichtung als so genannter „Vertragssoldat“ nicht werde widersetzen können. Als „Vertragssoldat“ drohe ihm die Entsendung in einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine und infolge dessen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, namentlich die Gefahr, getötet, verletzt oder zu völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen zu werden1.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat auf die Berufung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen:

Das Oberverwaltungsgericht konnte nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass ihm in der Russischen Föderation landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, gegen seinen Willen als so genannter „Vertragssoldat“ verpflichtet zu werden und in diesem Rahmen einen für den subsidiären Schutz erforderlichen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Als Grundwehrdienstleistender droht ihm nicht, in der Ukraine eingesetzt zu werden. Die Ableistung des einjährigen Grundwehrdienstes birgt für sich genommen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung.

Ebenso wenig ist eine Abschiebungsverbote rechtfertigende Gefahr hinreichend wahrscheinlich.

Oberverwaltungsgericht Berlin -Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2026 – 12 B 7/24

  1. VG Berlin, Urteil vom 08.12.2023 – 39 K 240.19 A[]

Bildnachweis: