Für die Dauer einer tariflichen Übergangsversorgung besteht kein Anspruch auf Auszahlung fiktiver Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung.
Der Loss of Licence-TV, der in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall Anwendung findet, regelt ein Übergangsgeld nicht ausdrücklich, sondern verweist bei einem dauernden Verlust
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