Gartenbaubetriebe, die Blumen und Zierpflanzen unter Glas anbauen, dürfen bei der Feinabstimmung eines aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiets unabhängig davon berücksichtigt werden, ob ihre Anbauflächen landwirtschaftliche Flächen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. e VO
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