Die Zustellung der Klage in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgt „demnächst“, wenn der Insolvenzverwalter sie mit einer durch das Gericht einzuholenden Übersetzung beantragt und den vom Gericht angeforderten Auslagenvorschuss unverzüglich einzahlt. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall macht ein Insolvenzverwalter gegen die Beklagte, die ihren Sitz in Frankreich hat, einen
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