Bambus darf wachsen – auch sechs Meter hoch

Eine Bambusanpflanzung, die als Hecke im Sinne des Hessischen Nachbarrechts einzustufen ist und die vorgeschriebenen Grenzabstände einhält, unterliegt grundsätzlich keiner Höhenbegrenzung. Ein Rückschnitt kann nur bei außergewöhnlich schweren, unzumutbaren Beeinträchtigungen verlangt werden.

Bambus darf wachsen – auch sechs Meter hoch

Das Hessische Nachbarrecht sieht für Hecken grundsätzlich keine maximale Wuchshöhe vor. Auch das nachbarliche Rücksichtnahmegebot rechtfertigt einen Rückschnitt nur in Ausnahmefällen.

In dem hier vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall streiten die beiden Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf dem Grundstück der Beklagten verläuft seit den 1960er Jahren entlang der Grenze eine Aufschüttung, die durch eine 2015 erneuerte Mauer aus Betonprofilen gesichert wird. Auf dieser errichtete die Beklagte zusätzlich einen rund einen Meter hohen Doppelstabzaun mit Sichtschutzstreifen und pflanzte dahinter Bambus der Gattung Phyllostachys, der inzwischen eine Höhe von mindestens sechs bis sieben Metern erreicht. Der Kläger verlangte zunächst die Herstellung einer ortsüblichen Einfriedung sowie die Beseitigung verschiedener Bestandteile der Grenzanlage. Hilfsweise begehrte er die Entfernung des Bambusses oder zumindest dessen Rückschnitt – zuletzt auf eine Höhe von drei Metern – sowie Schadensersatz wegen eines behaupteten Mietausfalls.

Während das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Frankfurt am Main die Beklagte noch zu einem Rückschnitt auf drei Meter verpflichtet hatte1, hob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main diese Entscheidung auf und wies die Klage vollständig ab2.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der gepflanzte Bambus als Hecke im Sinne des Hessischen Nachbarrechts anzusehen. Entscheidend sei, dass die Pflanzen trotz einer teilweisen Verkahlung im unteren Bereich einen für Hecken typischen geschlossenen Sichtschutz bildeten.

Da der gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstand von 0,75 Metern für Anpflanzungen über zwei Metern Höhe eingehalten worden sei, liege kein Verstoß gegen das Hessische Nachbarrecht vor. Eine gesetzliche Höhenbegrenzung sehe das Landesrecht für solche Hecken gerade nicht vor.

Auch aus dem allgemeinen nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis folge im konkreten Fall kein Anspruch auf Rückschnitt. Das Oberlandesgericht betonte, dass das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme nur eingreife, wenn ein über die gesetzlichen Regelungen hinausgehender Ausgleich der Interessen zwingend erforderlich sei.

Eine solche Ausnahme komme etwa in Betracht, wenn eine Grenzbepflanzung eine erdrückende oder dominierende Wirkung entfalte und beim Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ hervorrufe. Nach einer Ortsbesichtigung gelangte das Gericht jedoch zu der Überzeugung, dass diese Schwelle deutlich unterschritten werde.

Das Grundstück des Klägers verfüge trotz des hohen Bambus weiterhin über eine eigenständige räumliche Wirkung. Weder garten- noch hausseitig entstehe der Eindruck einer geschlossenen Wand. Zudem seien die Lichtverhältnisse wesentlich durch die Nordseitenlage, den angrenzenden Waldrand und die grenznahe Bebauung des klägerischen Grundstücks geprägt.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Grundstückseigentümer bei der Gestaltung ihrer Einfriedung einen erheblichen Gestaltungsspielraum besitzen, solange die nachbarrechtlichen Grenzabstände eingehalten werden. Für Hessen stellt das Oberlandesgericht klar, dass Hecken – und hierzu kann auch Bambus gehören – grundsätzlich keiner gesetzlichen Höhenbegrenzung unterliegen. Nachbarn können einen Rückschnitt daher nicht allein wegen der Höhe verlangen. Erfolg verspricht ein entsprechender Anspruch nur in seltenen Ausnahmefällen, wenn die Bepflanzung außergewöhnlich schwerwiegende und unzumutbare Beeinträchtigungen verursacht. Die Hürden hierfür hat das Oberlandesgericht mit seiner Entscheidung erneut hoch angesetzt.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 1. Juli 2026 – 17 U 132/22

  1. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.05.2022 – 2/32 O 8/22[]
  2. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.07.2026 – 17 U 132/22[]

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