Strafzumessung – und der bedingte Tötungsvorsatz

Eine Tatbestandsausführung mit Tötungsabsicht kann, unter Berücksichtigung der sonstigen Vorstellungen und Ziele des Angeklagten, ein taugliches Kriterium für eine Straferhöhung sein.

Ein bedingter Tötungsvorsatz wird indes vom Tatbestand der vorsätzlichen Tötung als notwendige Vorsatzform vorausgesetzt.

Seine strafschärfende Berücksichtigung verstößt gegen

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