Eine Tatbestandsausführung mit Tötungsabsicht kann, unter Berücksichtigung der sonstigen Vorstellungen und Ziele des Angeklagten, ein taugliches Kriterium für eine Straferhöhung sein.
Ein bedingter Tötungsvorsatz wird indes vom Tatbestand der vorsätzlichen Tötung als notwendige Vorsatzform vorausgesetzt.
Seine strafschärfende Berücksichtigung verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Die von der Strafkammer vorgenommene normative Aufspaltung der einheitlichen Handlungsform des bedingten Vorsatzes zum Zwecke einer strafzumessungsrelevanten Schuldabstufung ist nicht möglich.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. Oktober 2018 – 2 StR 371/18










