Strafzumessung – und der bedingte Tötungsvorsatz

Eine Tatbestandsausführung mit Tötungsabsicht kann, unter Berücksichtigung der sonstigen Vorstellungen und Ziele des Angeklagten, ein taugliches Kriterium für eine Straferhöhung sein.

Ein bedingter Tötungsvorsatz wird indes vom Tatbestand der vorsätzlichen Tötung als notwendige Vorsatzform vorausgesetzt.

Seine strafschärfende Berücksichtigung verstößt gegen

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Die Tötungsabsicht in der Strafzumessung

Die strafschärfende Berücksichtigung von Tötungsabsicht sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde es überwiegend als ein Verstoß gegen das in § 46 Abs. 3 StGB verankerte Verbot

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