Beistandsgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seiner aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin

Eine Beistandsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seiner aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin oder mit deren minderjährigen Kindern kann dazu führen, dass sich eine Anordnung oder eine Verlängerung der Abschiebungshaft als unverhältnismäßig darstellt. Das Gericht hat vor dem Hintergrund der Pflicht zur Amtsermittlung zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Lebensgefährtin des Ausländers zu dessen Vorbringen zum Bestehen einer Beistandsgemeinschaft anzuhören oder als Zeugin zu vernehmen.

Beistandsgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seiner aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin

Das Gericht durfte sich damit in dem hier vom Bundesgerichtshof in der Rechtsbeschwerde entschiedenen Fall in Bezug auf die Schwangerschaft der Lebensgefährtin des Betroffenen und die behauptete Lebensgemeinschaft mit ihr und ihren Kindern nicht mit dem Hinweis begnügen, dass die Verwaltungsgerichte in diesen Umständen kein Abschiebungshindernis erkannt haben.

Richtig ist zwar, dass die Verwaltungsgerichte und nicht die Haftgerichte darüber zu befinden haben, ob die Abschiebung zu Recht betrieben wird, und dass zu dieser Prüfung auch die Entscheidung der Frage gehört, ob die Lebensgemeinschaft des Ausländers mit einer Deutschen der Abschiebung entgegensteht1. Der Haftrichter muss aber prüfen, ob die Wirkungen der Haft in einem angemessenen Verhältnis zu der beabsichtigten Abschiebung stehen2. Diese Prüfung, moniert der Bundesgerichtshof, hat das Gericht unterlassen.

Sie ist notwendig, weil es an der Verhältnismäßigkeit der Haft fehlen kann, wenn zwischen dem Ausländer und seiner Lebensgefährtin eine Beistandsgemeinschaft besteht und sie oder ihre Kinder auf die Unterstützung durch den Ausländer angewiesen sind. Dass der Betroffene mit seiner Lebensgefährtin nicht verheiratet war, schließt die Annahme einer Beistandsgemeinschaft nicht aus, da auch faktische Beziehungen zwischen Erwachsenen den Schutz des Art. 8 EMRK genießen, wenn Elemente einer Abhängigkeit dargelegt werden, die über die üblichen gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehen3. Besteht eine solche, einer Familie ähnliche Beistandsgemeinschaft des Ausländers zu einer aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin mit deren minderjährigen Kindern, darf nach Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger4 Sicherungshaft nur im äußersten Fall und nur für die kürzestmögliche angemessene Dauer angeordnet werden. Diese Richtlinie, die die Bundesrepublik Deutschland nicht gemäß Art.20 Abs. 1 fristgemäß bis zum 24.12.2010 umgesetzt hatte, ist hier unmittelbar zugunsten des Betroffenen anzuwenden5. Der (weitere) Vollzug der Haft hätte sich schließlich auch aufgrund einer möglichen Gefährdung der Gesundheit der Mutter oder des ungeborenen Kindes als unverhältnismäßig darstellen können.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und des Gebots zur Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK der Haftverlängerungsantrag in jedem Fall hätte zurückgewissen werden müssen. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich weder ein Verbot der Abschiebung noch des Vollzugs einer Sicherungshaft. Das Gericht hätte die Verhältnismäßigkeit der Haft bejahen dürfen, wenn es selbst zu der Überzeugung gelangt wäre, dass keine Beistandsgemeinschaft, sondern nur eine Begegnungsgemeinschaft vorlag6, die Lebensgefährtin des Betroffenen auf dessen Lebenshilfe – auch in der bevorstehenden Phase der Geburt des Kindes – nicht angewiesen war und dass keine ernsthafte Gefahren für die Gesundheit der Lebensgefährtin oder des Kindes infolge der Trennung bestanden.

Zu einer solchen Würdigung des Vorbringens des Betroffenen hätte das Gericht allerdings erst nach einer Anhörung auch der Lebensgefährtin des Betroffenen kommen dürfen.

Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet das Gericht, im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens alle zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Ermittlungen anzustellen. Zwar braucht nicht jeder nur denkbaren Möglichkeit nachgegangen zu werden. Eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht besteht jedoch, soweit das Vorbringen der Beteiligten und der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Prüfung hierzu Anlass geben. Die Ermittlungen sind erst dann abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist7. Dass von einer Anhörung der Lebensgefährtin keine Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, ist jedoch weder festgestellt noch ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund hätte das Gericht die Lebensgefährtin anhören müssen. Dies gilt umso mehr, als diese bei dem Anhörungstermin im Gericht anwesend war und der Betroffene die Anhörung beantragt hatte. Vor dem Hintergrund des Gebots zur Amtsermittlung hat das Gericht zu prüfen, ob eine Anhörung oder förmliche Vernehmung der Lebensgefährtin des Betroffenen als Zeugin in Betracht kommt8.

Das RechtsGericht kann in der Sache selbst entscheiden. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Die Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) kann nach der Abschiebung des Betroffenen nicht mehr geheilt werden, wenn dieser sich wie hier zu dem Ergebnis der noch durchzuführenden weiteren Ermittlungen äußern können muss9.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Dezember 2012 – V ZB 218/11

  1. vgl. BayObLG, Beschluss vom 03.05.1996 – 3 Z BR 109/96[]
  2. BGH, Beschlüsse 17.06.2010 – V ZB 9/10, InfAuslR 2010, 384, 387; vom 17.06.2010 – V ZB 127/10, NVwZ 2010, 1318, 1319 Rn. 26; und vom 19.05.2011 V ZB 167/10, NVwZ 2011, 1216 Rn. 7[]
  3. BGH, Beschluss vom 17.06.2010 – V ZB 127/10, NVwZ 2010, 1318, 1319 Rn. 27[]
  4. ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98 – im Folgenden: Rückführungsrichtlinie[]
  5. vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2011 – C61/11 PPU, Tz. 46, 47, ABl. EU 2011, Nr. C 186, 8 bis 9 = InfAuslR 2011, 320, 322[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2010 – V ZB 56/10, Rn. 12[]
  7. BGH, Beschluss vom 17.02.2010 – XII ZB 68/09, FGPrax 2010, 128, 130 Rn. 28 mwN[]
  8. vgl. Keidel/Budde, FamFG, 17. Aufl., § 420 Rn. 13; Prütting/Helms/Jennißen, FamFG, 2. Aufl., § 418 Rn. 5[]
  9. vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2011 – V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315, 317 Rn. 29[]