Die Besitzstandsklausel im Tarifvertrag

Bei tarifvertraglichen Regelungen zur „Besitzstandswahrung“ bzw. „Besitzstandsregelung“ handelt es sich nicht lediglich um rein deklaratorische Wiederholungen des in § 4 Abs. 3 TVG verankerten Günstigkeitsprinzips1.

Die Besitzstandsklausel im Tarifvertrag

Das ergibt sich für das Bundesarbeitsgericht schon aus der Wahl der Überschriften „Besitzstandswahrung“ bzw. „Besitzstandsregelung“ für diese Regelungen. Daraus wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien einen Besitzstand sichern wollten2.

Ferner orientierte sich in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall der Wortlaut der Besitzstandsklauseln nicht an § 4 Abs. 3 TVG. Durch die Formulierung, wonach ein Besitzstand als „vereinbart“ gilt, kommt der Wille der Tarifvertragsparteien zu einer konstitutiven Regelung zum Ausdruck. Überdies kann ein Tarifvertrag bestehende individualvertraglich vereinbarte Rechte nach § 4 Abs. 3 TVG nicht abändern oder verkürzen3. Dabei können auch die in den Tarifverträgen vorgesehenen Möglichkeiten dagegen sprechen, dass die Besitzstandsklauseln nach dem Willen der Tarifvertragsparteien lediglich der Wiederholung des Günstigkeitsprinzips aus § 4 Abs. 3 TVG dienen sollten.

Eine solche Besitzstandsregelungen erfassen keine „höhere Leistungen“, welche in anderen als von den hierbei beteiligten Tarifvertragsparteien geschlossenen Tarifverträgen enthalten sind.

 Der Abschluss von Tarifverträgen und die damit bewirkte Normsetzung ist kollektiv ausgeübte Privatautonomie4. Die Tarifvertragsparteien regeln im Interesse ihrer Mitglieder deren Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Dem wird regelmäßig durch den Abschluss eigener Tarifverträge Rechnung getragen5. Hierbei sind einzelne Tarifnormen nicht selten Ergebnisse tarifpolitischer Kompromisse6. Begünstigungen bei einzelnen Regelungen können um den Preis von Benachteiligungen durch andere Vorschriften erwirkt werden7. Außerdem schaffen Tarifvertragsparteien zusammenhängende Regelungssysteme, innerhalb derer es zu Verbindungen zwischen einzelnen Tarifnormen oder verschiedenen Tarifverträgen kommt. In ein solches tarifliches Regelungsgefüge lassen sich einzelne Bestimmungen aus Tarifverträgen anderer Tarifvertragsparteien nicht ohne weiteres integrieren. Zwar ist es nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die Tarifvertragsparteien zugunsten ihrer Mitglieder einen Besitzstand wahren wollen, den diese unter der vormaligen Geltung eines Tarifvertrags anderer Tarifvertragsparteien erworben haben. Hierfür bedarf es aber ganz besonderer Anhaltspunkte8.

In dem vorliegend vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen FAll fehlt es an den erforderlichen besonderen Anhaltspunkten dafür, dass die Tarifvertragsparteien mit den Besitzstandsregelungen Ansprüche anderer Tarifverträge, an denen sie nicht beide beteiligt waren, sichern wollten. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien in § 22 Abs. 1 MTV und in § 7 Abs. 1 ETV den nicht näher spezifizierten Begriff der „Leistungen“ verwendet. Würde man mit dem Arbeitnehmer davon ausgehen, dass hiervon auch Ansprüche erfasst sind, die Arbeitnehmern vor einem Tarifwechsel unter Geltung eines Tarifvertrags anderer Tarifvertragsparteien zugestanden haben, könnte aus Sicht der handelnden Tarifvertragsparteien im Zeitpunkt des Abschlusses des MTV und des ETV nicht abgeschätzt werden, welche tariflichen Ansprüche künftig bestehen. Dass gleichwohl ein solcher Wille bei den Tarifvertragsparteien des MTV und des ETV bestanden haben könnte, ist nicht ersichtlich. Ein anderes Ergebnis folgt schließlich nicht aus § 7 Abs. 2 ETV. Selbst wenn die Tarifvertragsparteien mit dieser Regelung bisherige übertarifliche Leistungen der Arbeitgeberin als tariflichen Besitzstand hätten sichern wollen, wären die vom Arbeitnehmer geltend gemachten Ansprüche davon nicht erfasst. Bei diesen handelt es sich um solche aus einem vormals geltenden Tarifvertrag, nicht aber um übertarifliche Leistungen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Januar 2024 – 4 AZR 120/23

  1. zu einer solchen Regelung etwa BAG 23.06.1965 – 4 AZR 103/64, BAGE 17, 204[]
  2. ähnlich BAG 4.04.2001 – 10 AZR 181/00, zu II 1 a aa der Gründe[]
  3. sh. nur BAG 25.01.2023 – 4 AZR 171/22, Rn. 32 f. mwN[]
  4. BAG 7.07.2010 – 4 AZR 549/08, Rn. 22 mwN, BAGE 135, 80[]
  5. BAG 28.04.2021 – 4 AZR 230/20, Rn. 34[]
  6. BAG 5.07.2023 – 4 AZR 289/22, Rn. 34 mwN[]
  7. BAG 27.06.2018 – 10 AZR 290/17, Rn. 30, BAGE 163, 144[]
  8. sh. auch zur Verweisung auf Tarifverträge, an denen eine andere Tarifvertragspartei beteiligt war BAG 28.04.2021 – 4 AZR 230/20, Rn. 35[]