Der Begriff der Betäubungsmittel in § 6 Nr. 5 StGB umfasst auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes die Rauschmittel Cannabis und Marihuana.
Deutsches Strafrecht ist auch nach der Einführung des mit Wirkung vom 01.04.2024 geltenden Straftatbestandes in § 34 Abs. 1 KCanG durch das Cannabisgesetz vom 27.03.20241 gemäß § 6 Nr. 5 StGB auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Nach § 6 Nr. 5 StGB gilt deutsches Strafrecht, unabhängig vom Recht des Tatorts, für den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln, wenn die Tat im Ausland begangen wurde. Die Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung Ausdruck des Weltrechtsprinzips2. Sie ist dahin zu verstehen, dass der Begriff der Betäubungsmittel auch nach der Einführung des Konsumcannabisgesetzes die Rauschmittel Cannabis und Marihuana erfasst. Im Einzelnen:
Im Ausgangspunkt ist anzunehmen, dass § 2 Abs. 3 StGB auch für das Strafanwendungsrecht gilt3. Anderenfalls würde gemäß § 2 Abs. 1 StGB Tatzeitrecht zur Anwendung gelangen, was zur Folge hätte, dass die frühere Begriffsbestimmung maßgeblich wäre, nach der Cannabis und Marihuana ohne Zweifel als Betäubungsmittel anzusehen waren.
§ 6 Nr. 5 StGB erfasst weiterhin den unbefugten Vertrieb von Cannabis und Marihuana.
In der Literatur ist diese Frage – soweit bislang Stellung genommen wurde – umstritten. Einerseits wird für die Begriffsbestimmung auf die Anlage – I zum Betäubungsmittelgesetz abgehoben, die seit der Einführung des Konsumcannabisgesetzes Cannabis und Marihuana nicht mehr umfasst, mit der Folge, dass das Weltrechtsprinzip aus § 6 Nr. 5 StGB nicht (mehr) auf den Vertrieb von Cannabis Anwendung finde4. Andererseits wird vertreten, dass das Weltrechtsprinzip in § 6 Nr. 5 StGB auch für den Vertrieb von Cannabis gelte5. Der im Strafgesetzbuch verwendete Begriff „Betäubungsmittel“ sei autonom auszulegen und erfasse alle Suchtstoffe, die nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen ihrer Wirkungsweise eine Abhängigkeit hervorrufen können oder deren betäubende Wirkung wegen des Ausmaßes einer missbräuchlichen Verwendung unmittelbar oder mittelbar Gefahren für die Gesundheit begründen6.
Für die rechtliche Bewertung maßgeblich ist zunächst, dass sich der Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unter anderem auf Art. 74 Abs. 1 Nr.19 GG (Betäubungsmittelrecht) stützt7. Dies lässt erkennen, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass Cannabis und Marihuana in diesem Normkontext als Betäubungsmittel anzusehen sind.
Für die Kategorisierung von Cannabis und Marihuana als Betäubungsmittel im Sinne von § 6 Nr. 5 StGB spricht auch die historische Auslegung. § 6 Nr. 5 StGB beruht auf dem Einheitsabkommen über Suchtstoffe vom 30.03.19618), dem Übereinkommen über psychotrope Stoffe vom 21.02.19719 sowie dem Wiener Übereinkommen vom 20.12.1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen10.
Diese Abkommen, die freilich das Weltrechtsprinzip nicht zwingend vorschreiben, diesem jedoch auch nicht entgegenstehen11, beziehen in ihren Anlagen Cannabis und Marihuana ausdrücklich mit ein12. Aus ihnen ergibt sich eindeutig, dass die Unterzeichnerstaaten, zu denen auch die Niederlande gehören, im Interesse der Gesundheit und des Wohles der Menschheit eine weltweite internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der – auch Cannabis erfassenden – Rauschgiftkriminalität für erforderlich halten13. Dementsprechend wird in Art. 4 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens vom 20.12.1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen die Ausübung einer über die dort einzeln aufgezählten – im deutschen Recht im Wesentlichen schon durch die §§ 3, 4 und 7 StGB umgesetzten – Jurisdiktionstitel hinausgehenden, nach innerstaatlichem Recht begründeten Strafbarkeit ausdrücklich nicht ausgeschlossen.
Für die Einbeziehung von Cannabis und Marihuana in die Betäubungsmittel im Sinne von § 6 Nr. 5 StGB streitet – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat – zudem die Gesetzesbegründung zum Konsumcannabisgesetz. Dort heißt es in der Präambel: „Der Konsum von Cannabis, das vom Schwarzmarkt bezogen wird, ist häufig mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko verbunden, da der Tetrahydrocannabinol-Gehalt unbekannt ist und giftige Beimengungen, Verunreinigungen sowie synthetische Cannabinoide enthalten sein können, deren Wirkstärke von den Konsumentinnen und Konsumenten nicht abgeschätzt werden kann. Das Gesetz zielt darauf ab, zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, […]“14.
Weiter wird im Allgemeinen Teil ausgeführt: „Wie bei anderen psychoaktiven Substanzen auch, ist der Konsum von Cannabis mit gesundheitlichen Risiken, wie beispielsweise cannabisinduzierte[n] Psychosen, verbunden. Daher sollte auf den Konsum von Cannabis verzichtet werden“15.
Danach zielen auch die Regelungen des Konsumcannabisgesetzes darauf ab, den Konsum möglichst zu unterbinden. Dieser Zielsetzung dienen die Strafvorschriften in § 34 KCanG, die für verschiedenartige Verstöße gegen das grundsätzlich bestehende Verbot des Umgangs mit Cannabisprodukten eine Bestrafung vorsehen. Insoweit hat sich gegenüber dem Regelungszweck des § 29a BtMG nichts geändert16.
Dem Verständnis, dass der Betäubungsmittelbegriff in § 6 Nr. 5 StGB nach wie vor Cannabis und Marihuana erfasst, steht § 1 Abs. 1 BtMG nicht entgegen.
Danach sind Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes die in den Anlagen – I bis – III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. In den Anlagen nicht mehr enthalten sind Cannabis und Marihuana. Daraus folgt – entgegen der Auffassung der Revisionen – allerdings nicht, dass Cannabis und Marihuana im hiesigen Zusammenhang nicht mehr als Betäubungsmittel angesehen werden könnten. Denn § 1 Abs. 1 BtMG bezieht sich ausdrücklich nur auf Betäubungsmittel „im Sinne dieses Gesetzes“ und damit im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Eine allgemeine Regelung und für andere Bereiche geltende Begriffsbestimmung ist damit dort nicht getroffen.
Der Bundesgerichtshof kann die streitige Frage offen lassen, ob § 6 Nr. 5 StGB als – ungeschriebenes – Erfordernis einen Inlandsbezug voraussetzt17, denn ein solcher ist hier gegeben. Ein legitimierender Anknüpfungspunkt ergibt sich daraus, dass die Rauschmittel nach dem Ankauf in den Niederlanden unweit der niederländisch-deutschen Grenze durch deutsche Staatsangehörige in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und hier verkauft wurden18.
Nach Einführung des mit Wirkung vom 01.04.2024 geltenden Straftatbestandes in § 34 Abs. 1 KCanG durch das Cannabisgesetz vom 27.03.20241, welches der Bundesgerichtshof nach § 354a StPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, ist der Angeklagte H. statt eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen des Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen schuldig. Der Angeklagte T. ist statt einer Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen schuldig.
Die durch das Cannabisgesetz mit Wirkung vom 01.04.2024 geltenden Straftatbestände des Handeltreibens mit Cannabis und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) stellen hier auch unter Berücksichtigung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle (§ 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG) die im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB gegenüber § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mildere und daher für die Entscheidung maßgebliche Regelung dar.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. März 2025 – 3 StR 399/24
- BGBl. I Nr. 109[↩][↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 03.11.2011 – 2 StR 201/11, NStZ 2012, 335; vom 22.09.2009 – 3 StR 383/09, NStZ 2010, 521; vom 22.11.1999 – 5 StR 493/99, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 37; Urteile vom 12.11.1991 – 1 StR 328/91, BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2; vom 08.04.1987 – 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 336; vom 22.01.1986 – 3 StR 472/85, BGHSt 34, 1, 2; und vom 20.10.1976 – 3 StR 298/76, BGHSt 27, 30, 32[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 2 BvR 666/02, wistra 2003, 255, 257; BGH, Urteil vom 08.09.1964 – 1 StR 292/64, BGHSt 20, 22, 25; Beschluss vom 30.09.1976 – 4 StR 683/75, BGHSt 27, 5, 8; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 2 Rn. 6[↩]
- vgl. Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 34 KCanG Rn. 63, 85[↩]
- BeckOK BtMG/Hollering/Köhnlein, 25. Ed., § 34 KCanG Rn. 3[↩]
- BeckOK BtMG/Hollering/Köhnlein, 25. Ed., § 34 KCanG Rn. 3 unter Hinweis auf BVerfG NJW 1998, 669[↩]
- BT-Drs.20/8704, S. 70[↩]
- idF des Änderungsprotokolls von 1972, BGBl. II 1973, 1354[↩]
- BGBl. II 1976, 1478[↩]
- BGBl. II 1993, 1137; vgl. BGH, Urteil vom 20.10.1979 – 3 StR 298/76, BGHSt 27, 30, 33; Beschluss vom 16.12.2015 – 1 ARs 10/15 22; Schönke/Schröder/Eser/Weißer, StGB, 30. Aufl., § 6 Rn. 6; MünchKomm-StGB/Ambos, 5. Aufl., § 6 Rn. 12[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.10.1979 – 3 StR 298/76, BGHSt 27, 30, 32 f.; Urteil vom 08.04.1987 – 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 336[↩]
- vgl. Anhang zum Einheitsabkommen über Suchtstoffe vom 30.03.1961, BGBl. II 1973, S. 1398: Cannabis, Cannabisharz, Extrakte und Cannabistinkturen; Anhang – I zum Übereinkommen über psychotrope Stoffe vom 21.02.1971, BGBl. II 1976, S. 1512: Tetrahydrocannabinol [einschließlich aller Isomere][↩]
- BGH, Urteil vom 20.10.1979 – 3 StR 298/76, BGHSt 27, 30, 33[↩]
- BT-Drs.20/8704, S. 1[↩]
- BT-Drs.20/8704, S. 68[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.04.2024 – 1 StR 106/24, NStZ 2024, 420 Rn. 17[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 12.11.1991 – 1 StR 328/91, BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2; vom 08.04.1987 – 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 336; vom 20.10.1976 – 3 StR 298/76, BGHSt 27, 30, 33; Beschlüsse vom 18.03.2015 – 2 StR 96/14, NStZ 2015, 568 f.; vom 16.12.2015 – 1 ARs 10/15, JR 2017, 397; Urteil vom 07.11.2016 – 2 StR 96/14, NStZ 2017, 295 f.; SSW-StGB/Satzger, 6. Aufl., § 6 Rn. 10; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 6 Rn. 1; MünchKomm-StGB/Ambos, 5 Aufl., § 6 Rn. 4, 13; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., Vor §§ 29 ff. BtMG Rn. 123; Schönke/Schröder/Eser/Weißer, StGB, 30. Aufl., § 6 Rn. 6; siehe ausführlich zu den völkerrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift auch LK/Werle/Jeßberger, StGB, 13. Aufl., § 6 Rn. 9 ff., 69 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.04.1987 – 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 339[↩]










