Eine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken1.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall will der Arbeitnehmer die Berücksichtigung einer tarifvertraglichen individuellen Zulage sowie eines tarifvertraglichen Aufstockungsbetrags neben der sog. Tabellenvergütung für die Berechnung seines ruhegeldfähigen Einkommens festgestellt wissen.
Er bezeichnet mit „jeweils geltender Höhe“ der beiden Vergütungsbestandteile im Antrag hinreichend bestimmt die Höhe des maßgeblichen ruhegeldfähigen Einkommens iSv. § 7 Nr. 1 VO 1976. Der Antrag betrifft als Rechtsverhältnis den Umfang der Zahlungspflicht der Beklagten. Da hierüber zwischen den Parteien Streit besteht, hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Januar 2024 – 3 AZR 144/23
- BAG 20.06.2023 – 3 AZR 221/22, Rn. 13[↩]











