Gruppe im Sinne des § 127 StGB kann auch eine spontan gebildete Gruppierung sein, die aufgrund ihrer inneren Struktur zu koordiniertem Handeln fähig ist.
Für den Begriff „Gruppe“ gibt es keine gesetzliche Definition. Nach dem Wortsinn ist eine Gruppe – im Gegensatz zu einer bloßen Ansammlung von Einzelpersonen – eine Mehrheit von Personen, die durch ein gemeinsames Merkmal verbunden sind und sich insbesondere zu einem gemeinsamen Zweck zusammengeschlossen haben1.
Der gemeinsame Zweck war im hier vom Oberlandesgericht Stutgart entschiedenen Fall die gemeinsame Machtdemonstration gegenüber den Mitgliedern der Red Legions.
Aus welcher Personenzahl diese Personenmehrheit bestehen muss, um eine Gruppe im Sinne des § 127 StGB zu sein, kann nicht allgemeingültig festgelegt werden und ist unter Berücksichtigung des Normzwecks und nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen2. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers kann bereits die Zahl von drei Personen reichen3. Bei einer räumlich verteilten Gruppe ist hingegen eine höhere Personenanzahl notwendig4.
Der hier festgestellte Zusammenschluss von sechs Personen reicht insoweit jedenfalls aus.
Auch das erforderliche Mindestmaß an Organisation ist gegeben.
Einer militärischen Organisation der Gruppe mit Befehls- oder Kommandostrukturen bedarf es nicht5. Jedoch ist bei Fehlen einer räumlichen Zusammenfassung der zugehörigen Personen ein gewisses Maß an Organisation erforderlich, wohingegen bei einer räumlichen Versammlung der Personen ein loser Zusammenschluss ohne besondere Organisationsform genügt6. Der Zusammenschluss der Personen zu einer Gruppe muss auch nicht auf Dauer angelegt sein7, schon das Zusammenfinden für eine einmalige Aktion reicht aus8.
Das Oberlandesgericht Stuttgart ist mit der überwiegenden Meinung der Auffassung, dass eine Gruppe im Sinne des § 127 StGB auch spontan gebildet werden kann9. Der Auffassung, reine Ad-hoc-Gruppierungen würden wegen der fehlenden Möglichkeit, sie befehligen zu können, nicht § 127 StGB unterfallen10, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist in § 127 StGB das Befehligen als eine der möglichen Tathandlungen genannt. Jedoch kommt es nach der Vorstellung des Gesetzgebers gerade nicht auf einen bestimmten Grad von Organisation an11. Auch der Gesetzeszweck spricht dafür, spontan gebildete Gruppierungen § 127 StGB unterfallen zu lassen. § 127 StGB schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt den inneren Rechtsfrieden und das staatliche Gewaltmonopol vor Gefahren, die von bewaffneten Personenmehrheiten ausgehen12. Für diese Rechtsgüter kann aber nicht nur von organisierten Gruppierungen Gefahr ausgehen, sondern auch von spontan gebildeten Gruppierungen, die über ein Mindestmaß an Organisation verfügen, das zur gemeinsamen Zweckverfolgung und Aktion erforderlich ist. § 127 StGB soll das Handeln solcher Personenmehrheiten erfassen, die aufgrund innerer Struktur, Willensbildung oder sonstiger Umstände in der Lage sind, gezielt, abgestimmt und einheitlich oder arbeitsteilig handelnd einen bestimmten Zweck zu verfolgen, und die so eine höhere Gefährlichkeit im Hinblick auf die geschützten Rechtsgüter entwickeln können als eine Mehrzahl einzeln und nicht koordiniert handelnder Personen. Eine solche zur koordinierten Vorgehensweise befähigende innere Struktur kann sich auch aus faktischen Autoritätsverhältnissen innerhalb der Gruppierung ergeben. Demgemäß ist es nicht von Bedeutung, ob die zu einer solchen Handlungsweise fähige Personenmehrheit mit festen Strukturen organisiert oder spontan gebildet ist.
Nach diesem Maßstab begegnet hier die Einordnung dieser auf die Provokation durch die Mitglieder der Red Legion spontan gebildeten Gruppe als Gruppe im Sinne des § 127 StGB keinen Bedenken. Der Angeklagte hat gemeinsam mit den in den Feststellungen genannten Personen unter Führung des Präsidenten der Black Jackets K. A. unter gemeinsamer Bewaffnung eine solche Personenmehrheit gebildet, die sich den gegnerischen Mitgliedern der Red Legion gemeinsam entgegengestellt hat, um die Macht der Black Jackets zu demonstrieren.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 7. August 2014 – 2 Ss 444/14
- so der erfolgreiche Änderungsvorschlag des Bundesrates zum 6. StrRG, BT-Drs. 13/8587 S. 57; Leipziger Kommentar-Krauß, StGB, § 127 Rn. 6; Münchner Kommentar-Schäfer, StGB, 2. Aufl., § 127 Rn. 10; Lenckner, Gedächtnisschrift Keller, S. 151, 156[↩]
- LK-Krauß, a.a.O., Rn. 10; MK-Schäfer, a.a.O., Rn. 13; Lenckner, GS Keller, S. 151, 156[↩]
- zustimmende Stellungnahme des Bundestages zum Änderungsvorschlag des Bundesrates, BT-Drs. 13/8587 S. 80[↩]
- Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 127 Rn. 2; BeckOK-von Heintschel-Heinegg, Ed. 23, StGB, § 127 Rn. 2[↩]
- MK-Schäfer, a.a.O., Rn. 10[↩]
- Lenckner, GS Keller, S. 151, 157; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, a.a.O., Rn. 2; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 127 Rn. 3; LK-Krauß, a.a.O., Rn. 7[↩]
- LK-Krauß, a.a.O., Rn. 8; Lenckner, GS Keller, S. 151, 156; MK-Schäfer, a.a.O., Rn. 14; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, a.a.O., Rn. 2[↩]
- MK-Schäfer, a.a.O., Rn. 14; LK-Krauß, a.a.O., Rn. 8[↩]
- Lenckner, GS Keller, S. 151, 156; LK-Krauß, a.a.O., Rn. 8; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, a.a.O., Rn. 2; MK-Schäfer, a.a.O., Rn. 14[↩]
- so Fischer, StGB, 61. Aufl., § 127 Rn. 3; NK-Ostendorf, StGB, 4. Auflage, § 127 Rn. 8[↩]
- Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 6. StrRG, BT-Drs. 13/8587 S. 28[↩]
- MK-Schäfer, a.a.O., Rn. 1; LK-Krauß a.a.O., Rn. 1; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, a.a.O., Rn. 1; NK-Ostendorf, a.a.O., Rn. 1[↩]










