Nur wenn die Anleger bei den konkreten Anlagegeschäften von seinem Anlageberater (Finanzdienstleister) fehlerhaft beraten worden sind, kommt überhaupt eine Haftung der Depotbank für die entstandenen Schäden unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer nebenvertraglichen Warnpflicht in Betracht. Wie der Bundesgerichtshof in seiner betont hat, besteht eine Warnpflicht als Nebenpflicht nur dann,
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