Bei gestaffelter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen besteht nur dann eine Warnpflicht als Nebenplicht (§ 241 Abs. 2 BGB), wenn der Discount-Broker die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist [1].

Danach ist eine Direktbank nur dann zur Aufklärung über die arglistige Täuschung eines freien Vermittlers verpflichtet, wenn sie diese positiv kennt oder sie aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist.
Insoweit verneint der Bundesgerichtshof nochmals [2] die Übertragung der vom Bundesgerichtshof im Rahmen der Haftung der kreditgebenden Bank infolge eines konkreten Wissensvorsprungs entwickelten Beweiserleichterung bei institutionalisiertem Zusammenwirken auf Fälle der vorliegenden Art abgelehnt. Nach allgemeinen Grundsätzen verbleibt damit die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis beim (geschädigten) Anleger.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. März 2014 – XI ZR 178/12 -
- BGH, Urteil vom 19.03.2013 – XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 27 mwN; zustimmend Balzer, EWiR 2013, 365, 366; Thume/Schenck zu Schweinsberg-Zügel, WuB – I G 1. 11.13[↩]
- so bereits BGH, Urteil vom 19.03.2013 – XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 31 ff.[↩]