Bestandskräftige Bescheide über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entfalten die in § 14 Abs. 1 Satz des Landesdisziplinargesetzes Baden-Württemberg von 2008 vorgesehene Bindungswirkung im sachgleichen Disziplinarverfahren nur dann, wenn der Beamte hierüber bereits im Verwaltungsverfahren über
Artikel lesen




