Bedingter Vorsatz beim Drogenkurier

Für die Annahme bedingten Vorsatzes bezüglich der transportierten Menge gilt für einen Drogenkurier, der dem vorliegenden Fall eines Lotsen für das Drogenfahrzeug vergleichbar ist, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Folgendes:

Ein Kurier, der sich zum Transport von Betäubungsmitteln bereit erklärt

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Der Vorsatz des Drogenkuriers

Ein Drogenkurier, der sich zum Transport von Betäubungsmitteln bereit erklärt und weder auf die Menge des ihm übergebenen Rauschgifts Einfluss nehmen noch diese Menge überprüfen kann, wird in der Regel damit rechnen müssen, dass ihm mehr Rauschgift zum Transport übergeben

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Der Drogenkurier als (Mit-)Händler

Bei einem Drogenkurier kann es für eine Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens an der hierfür erforderlichen Eigennützig-

keit fehlen.

Dies gilt insbesondere, wenn er für den Transport der Betäubungsmittel keine Entlohnung erhalten, sondern vielmehr aufgrund der Drohung seiner Auftraggeber ohne erkennbaren

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Die Strafbarkeit des Drogenkuriers

Der Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen. Er erfasst alle Tätigkeiten, die auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtet sind und schließt damit dem Grundsatz nach auch unterstützende Tätigkeiten als tatbestandliche Handlungen ein.

Die Abgrenzung zwischen

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