Bei einem Drogenkurier kann es für eine Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens an der hierfür erforderlichen Eigennützig-

keit fehlen.
Dies gilt insbesondere, wenn er für den Transport der Betäubungsmittel keine Entlohnung erhalten, sondern vielmehr aufgrund der Drohung seiner Auftraggeber ohne erkennbaren eigenen Vorteil fremdnützig die Drogen entgegengenommen und in seine Wohnung verbracht hat.
Dass diese Tätigkeit durch zuvor erlangten Lohn abgegolten sein sollte, besagt nichts anderes, als dass er für die jetzt abgeurteilte Tat kein weiteres Entgelt erhalten sollte und damit nicht eigennützig gehandelt hat.
Im Übrigen stellte sich das Handeln des Angeklagten im hier entschiedenen Fall entsprechend der nach allgemeinen Kriterien vorzunehmenden Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe lediglich als bloße Unterstützungshandlung einer fremden Tat dar: Der Angeklagte handelte ohne erkennbar eigenes Interesse beim Transport der Drogen, der ihm von seinen Auftraggebern – ohne dass dieser so vereinbart worden wäre – vorgegeben war. Er hatte als bloßer Kurier, der nicht wusste, was mit den Betäubungsmitteln weiter geschehen sollte, keine Tatherrschaft, handelte ohnehin nur aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen Drohung und förderte insoweit lediglich eine fremde Tat. Sein Tun erweist sich als bloße Beihilfe zum Handeltreiben seiner Auftraggeber, zu dem tateinheitlich der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hinzutritt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. September 2016 – 2 StR 376/16