Die salvatorische Klausel im Ehevertrag

Mit der Bedeutung von salvatorischen Klauseln in Eheverträgen hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Die salvatorische Klausel im Ehevertrag

Der Bundesgerichtshof hat bereits in einem früheren Urteil1 darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Ehevertrag auch ohne einzelne sittenwidrige und daher nichtige Vertragsbestandteile geschlossen worden wäre, eine in den Vertrag aufgenommene salvatorische Klausel nicht von vornherein unbeachtlich sein muss.

Andererseits hat der Bundesgerichtshof auch ausgesprochen, dass dann, wenn sich das Verdikt der Sittenwidrigkeit aus der Gesamtwürdigung eines einseitig belastenden Ehevertrages ergibt, die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag erfasst, ohne dass eine Erhaltungsklausel hieran etwas zu ändern vermag2. Denn dann erfüllt die salvatorische Klausel im Interesse des begünstigten Ehegatten die Funktion, den Restbestand eines dem benachteiligten Ehegatten aufgedrängten Vertragswerkes so weit wie möglich gegenüber der etwaigen Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen rechtlich abzusichern; in diesem Falle spiegelt sich auch in der Vereinbarung der Erhaltungsklausel selbst die auf ungleichen Verhandlungspositionen beruhende Störung der Vertragsparität zwischen den Ehegatten wider.

Lassen sich indessen ungleiche Verhandlungspositionen nicht feststellen, ist aus Rechtsgründen nichts dagegen zu erinnern, dass der Tatrichter seine Beurteilung, ein teilweise nichtiger Ehevertrag wäre auch ohne seine unwirksamen Bestimmungen geschlossen worden, durch das Vorhandensein einer salvatorischen Klausel gestützt sieht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. November 2012 – XII ZR 48/11

  1. BGH, Urteil vom 25.05.2005 – XII ZR 296/01, FamRZ 2005, 1444, 1447[]
  2. BGH, Beschluss vom 17.05.2006 XII ZB 250/03, FamRZ 2006, 1097, 1098 und BGH, Urteil vom 09.07.2008 XII ZR 6/07, FamRZ 2008, 2011 Rn. 24[]