Die Gemeinde als Unternehmer

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist nur dann Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gemäß § 2 Abs. 1 UStG ausübt, die sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung heraushebt. Fehlt es hieran,

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Mit­be­stim­mungs­ver­fah­ren zwi­schen Ei­gen­be­triebs­lei­ter und Per­so­nal­rat des Ei­gen­be­triebs

Kommt im Mit­be­stim­mungs­ver­fah­ren zwi­schen dem Ei­gen­be­triebs­lei­ter und dem Per­so­nal­rat des Ei­gen­be­triebs keine Ei­ni­gung zu­stan­de und ruft einer von ihnen dar­auf­hin die Ei­ni­gungs­stel­le (§ 85 Sächs­Pers­VG) an, ob­liegt nicht nur die in § 85 Abs. 1 Satz 3 Sächs­Pers­VG ge­re­gel­te Be­stel­lung

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