Mit­be­stim­mungs­ver­fah­ren zwi­schen Ei­gen­be­triebs­lei­ter und Per­so­nal­rat des Ei­gen­be­triebs

Kommt im Mit­be­stim­mungs­ver­fah­ren zwi­schen dem Ei­gen­be­triebs­lei­ter und dem Per­so­nal­rat des Ei­gen­be­triebs keine Ei­ni­gung zu­stan­de und ruft einer von ihnen dar­auf­hin die Ei­ni­gungs­stel­le (§ 85 Sächs­Pers­VG) an, ob­liegt nicht nur die in § 85 Abs. 1 Satz 3 Sächs­Pers­VG ge­re­gel­te Be­stel­lung der Bei­sit­zer der Ei­ni­gungs­stel­le dem Ei­gen­be­triebs­lei­ter und dem Per­so­nal­rat des Ei­gen­be­triebs, son­dern sind diese auch zu­stän­dig für die Ei­ni­gung auf die Per­son des Vor­sit­zen­den der Ei­ni­gungs­stel­le. Dies gilt auch dann, wenn beim Ober­bür­ger­meis­ter der Stadt in Ab­spra­che mit dem Ge­samt­per­so­nal­rat eine Ei­ni­gungs­stel­le als stän­di­ge Ein­rich­tung (§ 85 Abs. 1 Satz 2 Sächs­Pers­VG) ein­ge­rich­tet und für diese ein Vor­sit­zen­der be­nannt ist.

Mit­be­stim­mungs­ver­fah­ren zwi­schen Ei­gen­be­triebs­lei­ter und Per­so­nal­rat des Ei­gen­be­triebs

Das Gesetz enthält eine ausdrückliche Regelung zur Entscheidungs- bzw. Empfehlungszuständigkeit der Einigungsstelle für den Fall, dass sich „zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung“ keine Einigung ergibt und daraufhin einer der Beteiligten die Erklärung abgibt, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeizuführen (§ 79 Abs. 4 SächsPersVG). Diese Regelung ist auf die Konstellation gemünzt, dass zuvor gemäß § 79 Abs. 3 SächsPersVG ein Stufenverfahren bis zur Ebene der obersten Dienstbehörde durchgeführt wurde, dieses aber nicht zu einer Einigung geführt hat.

Die Möglichkeit zur Anrufung der Einigungsstelle in Konstellationen, in denen kein Raum für ein Stufenverfahren besteht – beispielsweise Mitbestimmungsverfahren zwischen einer obersten Dienstbehörde und dem bei ihr bestehenden Hauspersonalrat -, ist im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, wird von ihm aber als selbstverständlich vorausgesetzt. Diejenigen Beteiligten, die sich im Mitbestimmungsverfahren nicht einigen können, können hier unmittelbar die Einigungsstelle anrufen.

Bei Mitbestimmungsverfahren zwischen einem als selbständige Dienststelle im Sinne von § 6 SächsPersVG eingerichteten Eigenbetrieb und dem bei ihm gebildeten (örtlichen) Personalrat besteht kein Raum für die Durchführung eines Stufenverfahrens. Eine Stufenvorlage gemäß § 79 Abs. 3 SächsPersVG an den Oberbürgermeister als oberste Dienstbehörde (vgl. § 79 Abs. 6 SächsPersVG i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO) scheidet aus. Der ihm gegenüber stehende Gesamtpersonalrat ist keine bei ihm bestehende Stufenvertretung im Sinne von § 79 Abs. 3 SächsPersVG, sondern dem (örtlichen) Personalrat des Eigenbetriebs personalvertretungsrechtlich gleichgeordnet1. Der Eigenbetriebsleiter sowie der (örtliche) Personalrat des Eigenbetriebs sind berechtigt, bei fehlender Einigung unmittelbar die Einigungsstelle anzurufen. Unbenommen bleibt die Möglichkeit des Oberbürgermeisters, den Eigenbetriebsleiter im Rahmen seiner fachaufsichtlichen Befugnisse (vgl. § 10 SächsEigBG) anzuweisen, die Anrufung der Einigungsstelle zu unterlassen.

Gemäß § 85 Abs. 1 Satz 3 SächsPersVG besteht die Einigungsstelle „aus je drei Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen“. Mit diesen Festlegungen hat das Gesetz die in § 79 Abs. 4 SächsPersVG ausdrücklich geregelte Konstellation vor Augen, dass die Anrufung der Einigungsstelle nach Durchführung eines Stufenverfahrens durch die oberste Dienstbehörde oder die bei ihr bestehende zuständige Personalvertretung – d.h. den zuständigen Hauptpersonalrat (vgl. § 54 Abs. 1 SächsPersVG) – erfolgt. Das Gesetz folgt insoweit der Vorstellung, dass diejenigen, die den Streit zuletzt in der Hand hatten, sowohl im Hinblick auf ihre thematische Vertrautheit mit dem Streitgegenstand wie unter legitimatorischen Gesichtspunkten am ehesten berufen sind, die personelle Zusammensetzung der Einigungsstelle zu bestimmen.

Übertragen auf die hier vorliegende Konstellation führt diese Vorstellung zu dem Ergebnis, dass die Beisitzerbestellung bzw. die Einigung auf den Vorsitzenden dem Eigenbetriebsleiter sowie dem Personalrat des Eigenbetriebs obliegen muss. Der Gesamtpersonalrat kann – da er keine Stufenvertretung darstellt und daher mit dem Streit zuvor nicht befasst werden konnte – schwerlich als „zuständige“ Personalvertretung im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 3 SächsPersVG aufgefasst werden. Er wäre zudem, da er nicht nur die Beschäftigten des Eigenbetriebs repräsentiert, in geringerem Maß als der Personalrat des Eigenbetriebs zur Beisitzer- bzw. Vorsitzendenbestimmung legitimiert. Zuständige Personalvertretung ist er in einer einstufigen Verwaltung mit verselbständigten Dienststellenteilen nur dann, wenn der Leiter der Gesamtdienststelle in dieser Eigenschaft eine beteiligungspflichtige Maßnahme trifft2.

Die Zuständigkeit zur Beisitzerbestellung kann nicht von der Zuständigkeit zur Einigung über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle unterschieden werden. Wenn § 85 Abs. 1 Satz 3 SächsPersVG im letzten Satzteil die Einigung über den Vorsitzenden „beiden Seiten“ zuweist, wird hiermit ersichtlich an die Zuständigkeitszuweisung angeknüpft, die im ersten Satzteil im Hinblick auf die Beisitzerbestellung vorgenommen wird. Hätte der Gesetzgeber insoweit eine Unterscheidung vornehmen wollen, hätte es für ihn im Lichte der üblichen gesetzesredaktionellen Gepflogenheiten nahegelegen, dies ausdrücklich anzuordnen.

Keine abweichenden Maßgaben gelten in dem Fall, dass von der in § 85 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, die Einigungsstelle als ständige Einrichtung zu bilden. Die in § 85 Abs. 1 Satz 3 SächsPersVG festgelegten Bestellungs- bzw. Einigungszuständigkeiten beziehen sich sowohl auf diesen Fall wie auf den Fall der anlassbezogenen Bildung einer Einigungsstelle bei Nichteinigung in einem konkreten Mitbestimmungsverfahren. Das Gesetz enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass eine durch die oberste Dienstbehörde und eine bei ihr bestehende Personalvertretung als ständige Einrichtung gebildete Einigungsstelle auch für Entscheidungen bzw. Empfehlungen in Mitbestimmungsverfahren zuständig sein soll, mit denen die oberste Dienstbehörde sowie die bei ihr bestehende Personalvertretung nicht selbst befasst werden könnten. Die erwähnten Gesichtspunkte der Sachnähe und der repräsentativen Legitimation sprechen gegen diese Hypothese. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht für sie nicht der Umstand, dass § 85 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG die Einigungsstelle im Singular erwähnt. Der Singular wird auch in den Bestimmungen der § 85 Abs. 1 Satz 1, § 85 Abs. 1 Satz 3 sowie in § 79 Abs. 4 SächsPersVG verwandt, bei denen keinen Zweifeln unterliegt, dass „die Einigungsstelle“ als Gattungsbegriff gemeint ist.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. September 2013 – 6 P 3.13

  1. vgl. Altvater, in: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 7. Aufl.2011, § 69 Rn. 36, 47; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 12. Aufl.2012, § 69 Rn. 24; Vogelgesang, in: Vogelgesang/Bieler/Kleffner/Rehak, Landespersonalvertretungsgesetz für den Freistaat Sachsen, Band 2, Stand: Juni 2013, G § 79 Rn. 78; allgemein: Beschluss vom 15.08.1983 – 6 P 18.81, BVerwGE 67, 353, 357 = Buchholz 238.36 § 83 NdsPersVG Nr. 1 S. 4[]
  2. vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 30.07.2010 – 6 P 11.09, Buchholz 250 § 52 BPersVG Nr. 1 Rn.20 und vom 13.09.2010 – 6 P 14.09, Buchholz 251.92 § 71 SAPersVG Nr. 2 Rn. 17; zur Bildung mehrerer, nebeneinander stehender Einigungsstellen: Altvater, a.a.O. § 71 Rn. 3; Gerhold, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, § 71 Rn. 15 f.; Weber, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl.2012, § 71 Rn. 9 f.; Ilbertz/Widmaier/Sommer, a.a.O. § 71 Rn. 6; a.A. nur in begrifflicher Hinsicht: Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. V, K § 71 Rn. 6a und 9[]